Im Gegensatz zur Besteuerung von Privatvermögen unterliegt die Vermögensübertragung bei Unternehmen diversen Sonderregelungen. Im Dezember 2014 erklärte das Bundesverfassungsgericht einige dieser Regelungen für verfassungswidrig und trug dem Gesetzgeber auf, diese bis zum 30. Juni 2016 zu überarbeiten. Unter anderem monierte das Gericht die fehlende Differenzierung zwischen kleinen und mittleren Betrieben einerseits und den großen andererseits sowie die Tatsache, dass Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten von der Lohnsummenregelung ausgeschlossen waren. Obwohl damit nur einzelne Punkte des bisherigen Gesetzes angesprochen wurden, entschied das Gericht, dass die gesamte Verschonungsregelung neu zu fassen sei.
Rückwirkend zum 01. Juli 2016 gilt nun die lange diskutierte Neuregelung für Firmenerben. Bestehen bleibt unter anderem die Möglichkeit, dass das Firmenvermögen zu 85 oder sogar zu 100 Prozent von der Erbschaftsteuer befreit wird - Voraussetzung dafür ist die Fortführung des Betriebes über mindestens fünf Jahre und die Erhaltung einer vorgegebene Lohnsumme. Neu ist, dass die Betriebsgröße hier von 20 auf fünf Mitarbeiter gesenkt wurde. Zudem müssen Firmenerben, deren übertragener Betriebsanteil 26 Millionen Euro übersteigt, nachweisen, dass sie die Steuerlast überfordern würde. Lassen sich die Erbberechtigten auf diese Prüfung ein, müssen die Privatvermögen offengelegt werden.
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