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Wichtig für alle Gewerbetreibende: Pflichtangaben in Geschäftsbriefen

Dazu gehören: Emails, Rechnungen, Bestellungen

(PresseBox) (Mannheim, )
Seit dem 1.Januar 2007 regelt das EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister) die formalen Anforderungen an den Geschäftsverkehr. Geschäftsbriefe müssen Pflichtangaben enthalten, zum Beispiel die Bezeichnung der Firma, den Ort der Handelsregisterniederlassung, das Registergericht, die Handelsregisternummer, gegebenenfalls. den Namen des/der Geschäftsführer/s. "Das ist nicht neu, aber unsere Betriebe kennen es oft nicht" so das Fazit von Jens Brandt, Geschäftsbereich Recht und Wirtschaftsförderung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald.

"Wer meint, dass Geschäftsbriefe nur die gedruckten Briefe sind, liegt falsch", so Brandt weiter. Geschäftsbriefe sind alle Geschäftsbriefe, egal in welcher Form, also auch Fax, E-Mail, Rechnungen, Bestellungen usw.

Die Pflicht, solche Angaben aufzunehmen, betrifft in erster Linie alle Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind: OHG, GmbH, Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute (e.K.; e.Kfr.). Elektronische Visitenkarten von Email-Programmen mit den Pflichtangaben werden nach erster Einschätzung nicht ausreichen.

Und, auch das ist nicht neu: Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen auf allen Geschäftsbriefen zumindest den Vor- und Zunamen ausschreiben und eine ladungsfähige Anschrift mitteilen, so die Gewerbeordnung.

Um Abmahnungen, die jetzt in diesem Bereich zunehmen können, zu vermeiden, rät Assessor Tobias Mosig von der Handwerkskammer: "Halten Sie sich an die geforderten Angaben, dann sind Sie auf der sicheren Seite! Im Zweifel sollte man die Angaben vorsorglich machen. Der Aufwand ist beherrschbar, wenn man eine Technik benutzt, die automatische Grußformeln anbietet."

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