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Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald

Feinstaub in Mannheim

Erste Fahrverbote ab 1. März 2008 / Ausnahmeregelungen rechtzeitig beantragen

(PresseBox) (Mannheim, )
Die Diskussion um die Feinstaubbelastung in Mannheim und um mögliche Fahrverbote beschäftigt die Handwerkskammer Mannheim als Interessensvertretung des Handwerks schon seit geraumer Zeit.

Um die tatsächliche Betroffenheit mit konkreten Zahlen belegen zu können, wurde im Sommer dieses Jahres eine Umfrageaktion zum Fahrzeugbestand im Mannheimer Handwerk durchgeführt. Die Auswertung der Fragebögen hat ergeben, dass von den Fahrverboten cirka 1200 Handwerksbetriebe aus Mannheim mit cirka 2300 Fahrzeugen betroffen sein können. Die durchschnittliche Betroffenheit von kleineren Betrieben, die weniger als 5 Fahrzeuge besitzen, liegt sogar bei 69 Prozent.

Am 1. März 2008 sollen in Mannheim die ersten Fahrverbote für Fahrzeuge mit veralteter Abgastechnik in Kraft treten. In der innerstädtischen Umweltzone dürfen danach grundsätzlich nur noch Fahrzeuge mit einer roten, gelben oder grünen Umweltplakette fahren.

Die vehement vorgetragenen Bedenken der Handwerkskammer Mannheim und anderer Wirtschaftsorganisationen zu den Fahrverboten hat dazu geführt, dass der Ausnahmenkatalog um wichtige Punkte erweitert wurde.

Durch landesweit geltende Ausnahmeregelungen gewinnen Handwerksbetriebe nun Zeit, um ihren Fahrzeugbestand den neuen Verordnungen anzupassen.

Bis spätestens 2010 gilt: Brauchen Handwerker ihr Fahrzeug, um die Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zu versorgen oder lebensnotwendigen Dienstleistungen zu erbringen, kann das Fahrverbot in der Umweltzone aufgehoben werden. Auch können Ausnahmen für Fahrten zu Baustellen erteilt werden, damit dort Fertigungs- und Produktionsprozesse aufrechterhalten werden können.

Grundvoraussetzung für Ausnahmen ist, dass eine Nachrüstung technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Das Fehlen einer Nachrüstung kann zum Beispiel durch den TÜV, DEKRA oder eine anerkannte AU-Werkstatt bescheinigt werden. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit besteht immer dann, wenn die Kosten unverhältnismäßig zum Zeitwert des Fahrzeugs sind oder die wirtschaftliche Existenz eine Gewerbetreibenden gefährdet ist; dies muss durch die Stadt Mannheim bestätigt werden.
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