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Transparenzregistergesetz ab 01.08.2021 - Befreiungen aufgehoben: Handlungsbedarf!

Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Stiftungen sind zur Meldung ihrer "wirtschaftlich Berechtigen" verpflichtet - für Vereine gelten Erleichterungen.

(PresseBox) (Hamburg, )
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Was ändert sich?

Bislang waren Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Stiftungen und Vereine, deren wirtschaftlich Berechtigte bereits aus einem anderen Register (Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister) elektronisch abrufbar waren, von der Eintragung im Transparenzregister befreit.

Diese Mitteilungsfiktion wird durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) aufgehoben. Alle Rechtseinheiten sind zukünftig verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und im Transparenzregister einzutragen.

Welche Erleichterungen gelten für Vereine?

Es wurden Erleichterungen für Vereine beschlossen. Vereine müssen, anders als andere Gesellschaftsformen, nicht selber für eine Eintragung in das Transparenzregister sorgen. Vielmehr werden deren Datensätze aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen und die Vorstandsmitglieder als wirtschaftlich Berechtigte erfasst. Es sollten daher die Daten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden.

Ab wann gilt die Neuregelung?

Das Gesetz tritt zum 01.08.2021 in Kraft. Allerdings sieht das Gesetz eine zeitlich gestaffelte Meldepflicht vor, die sich nach der Rechtsform des Meldepflichtigen richtet und unterschiedliche Übergangsfristen vorsieht, soweit nicht bereits vor Inkrafttreten des Tra-FinG eine Registrierungspflicht bestand:
- AG, SE oder KGaA bis zum 31.03.2022,
- GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022;
- und in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022.

Wir empfehlen eine zeitnahe Registrierung.

Welche Angaben sind zu machen?

Die Gesellschaften haben den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Wirtschaftlich berechtigt ist diejenige natürliche Person, die die Kontrolle ausübt.

Letzteres wird bei einer Beteiligung ab 25 % der Kapital- oder Stimmanteile angenommen. Lässt sich ein wirtschaftlich Berechtigter ausnahmsweise nicht ermitteln oder ist ein solcher von der Struktur der Rechtseinheit nicht vorhanden (z.B. bei Vereinen), sind die Mitglieder des Vertretungsorgans als sog. fiktiv wirtschaftlich Berechtigte anzugeben.

Neben der einmaligen Registrierung besteht auch die Pflicht, zukünftige Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten zu überwachen und zur Eintragung anzumelden.

Was passiert, wenn ich nichts mache?

Verstöße gegen die Meldepflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden kann. Bereits in einfachen Fällen kann diese bis zu 100.000,- EUR betragen.

Zudem werden Bußgeldbescheide auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde für jedermann zugänglich veröffentlicht (vgl. BVA - Bußgeldentscheidungen)

Was sollte ich jetzt tun?

Jede Gesellschaft, mit Ausnahme von Vereinen, sollte prüfen, ob sie bereits im Transparenzregister eingetragen und die Angaben vollständig und zutreffend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht Handlungsbedarf. Vereine sollten ihre Angaben im Vereinsregister prüfen.

Wir nehmen für Sie gern die Korrektur von Angaben oder die Registrierung im Transparenzregister vor.

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