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Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Kraft getreten

(PresseBox) (Hamburg, )
Durch das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ergibt sich arbeitsrechtlicher und vertragsrechtlicher Handlungsbedarf:

A. Ausgangslage

Der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist in den letzten Jahren für Unternehmen immer bedeutender geworden.

Auf diese Entwicklung hat der europäische Gesetzgeber bereits im Jahre 2016 mit einer Richtlinie (EU 2016/943) reagiert, welche bis zum 9. Juni 2018 in nationales Recht umgesetzt werden sollte. Mit etwas Verspätung ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen am 26. April 2019 in Kraft getreten.

B. Rechtsgrundlage

Bislang wurden Betriebs.- und Geschäftsgeheimnisse v.a. durch § 17 UWG geschützt. Diese Norm ist nun abgeschafft und es gilt ab sofort das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).

C. Was schützt das Gesetz?

Das Gesetz, welches stark an der EU-Richtlinie orientiert ist, regelt unter anderem, dass künftig alle Informationen, die weder insgesamt, noch in Einzelheiten Außenstehenden bekannt sind, als Geschäftsgeheimnisse gelten, sofern sie einen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen darstellen und sich das Unternehmen um deren Geheimhaltung in angemessener Weise bemüht. Durch das letztgenannte Merkmal werden - im Vergleich zur alten Rechtslage - erhöhte Anforderungen an die Unternehmen gestellt. Denn diese müssen nunmehr dokumentieren, dass sie angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen haben. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen in Betracht.

Ebenfalls erwähnenswert ist, dass durch das Gesetz das sog. Reverse-Engineering erlaubt ist, sofern es nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Auch wurden Regeln zum sog. Whistleblowing aufgenommen.

D. Was Unternehmen künftig beachten müssen

In der Praxis sind Unternehmen gut beraten, diverse Schutzmaßnahmen zu ergreifen und diese auch zu dokumentieren, wie zum Beispiel: 
  • Technische Maßnahmen zum Schutz gegen unbefugte Einsicht in Geschäftsgeheimnisse
  • Aufnahme von speziellen Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen
  • Kollektivrechtliche Vereinbarungen zum Geheimnisschutz
  • Spezielle Vertraulichkeitsklauseln in Verträgen mit Geschäftspartnern
  • Reverse Engineering explizit ausschließen
E. Fragen

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