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Tenside in Reinigungsmedien müssen biologisch leicht abbaubar sein

Neue Detergenzienverordnung für besseren Schutz der Umwelt

(PresseBox) (Hilden, )
Die Europäischen Detergenzienverordnung (EG 648/2004) regelt die biologische Abbaubarkeit von Tensiden in Reinigungsmedien und Waschmitteln neu. Sie ist unabhängig von ihrer Umsetzung in nationales Recht am 8. Oktober 2005 in Kraft getreten. Nach Informationen des Fachverbands industrielle Teilereinigung e. V. (FiT) verpflichtet sie Hersteller, Vertreiber und Händler von Wasch- und Reinigungsmitteln gesetzlich, zum Schutz der Umwelt ausschließlich biologisch leicht abbaubare Tenside in ihren Produkten einzusetzen.

Die Reinigungswirkung wässriger Medien basiert auf einem organischen beziehungsweise anorganischen Reinigergerüst (Builder) und Tensiden. Als grenzflächenaktive Stoffe können sich Tenside zwischen Schmutz und Material „schieben“, Verunreinigungen ablösen und in der Waschflotte dispergieren. Beim Badwechsel gelangen die Tenside mit dem Abwasser in die Umwelt. Bei der bisherigen Detergenzienverordnung wurde einzig die Primärabbaubarkeit der Tenside – also den Verlust der Grenzflächenaktivität – untersucht, mögliche umweltschädliche Abbauprodukte blieben unberücksichtigt.

Mit der neuen, im Amtsblatt der EU L 104 vom 8. April 2004 veröffentlichten, Detengenzienverordnung wird der Umweltschutz erhöht. Sie fasst einerseits die bisherigen Richtlinien zu diesem Thema zusammen und definiert einige Begriffe klarer. Andererseits wurden die Vorgaben und Prüfmethoden zur biologischen Abbaubarkeit verschärft und neue Vorschriften zur Deklaration der Inhaltsstoffe auf Etikett und Sicherheitsdatenblatt festgelegt. Nach der neuen Richtlinie dürfen Wasch- und Reinigungsmittel nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die darin enthaltenen Tenside bestimmte Vorgaben zur biologischen Endabbaubarkeit erfüllen: So müssen die eingesetzten Stoffe nach 28 Tagen zu mehr als 60 Prozent biologisch vollständig – das heißt, zu Wasser und Kohlendioxid – abgebaut sein. Sie gelten damit als leicht abbaubar. Die Konformität tensidhaltiger Produkte mit der Europäischen Detergenzienverordnung wird in Kapitel 12 oder 15 des EG-Sicherheitsdatenblatts durch einen mit den Behörden abgestimmten Standardsatz bescheinigt. Er lautet folgendermaßen:
„Das in dieser Formulierung enthaltene Tensid erfüllt (Die in dieser Formulierung enthaltenen Tenside erfüllen) die Bedingungen der biologischen Abbaubarkeit wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien festgelegt sind. Unterlagen, die dies bestätigen, werden für die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten bereitgehalten und nur diesen auf ihre direkte oder auf Bitte eines Detergenzienherstellers hin zur Verfügung gestellt“.
Die Daten zu den Untersuchungen zur biologischen Abbaubarkeit liegen beim Produzenten und müssen auf Verlagen der Behörde offen gelegt werden. Eine Offenlegung gegenüber Anwendern, Unterlieferanten oder Wettbewerbern ist nicht möglich.

Erfüllen tensidhaltige Produkte beziehungsweise Zubereitungen die Detergenzienverordnung nicht, kann der Hersteller (Lieferant) die Konformität natürlich nicht bescheinigen. Dies bedeutet, in Kapitel 12 oder 15 des EG-Sicherheitsdatenblatts ist der Standardsatz nicht angegeben. Entsprechende Tensidprodukte dürfen nach dem 8. Oktober 2005 in Wasch- und Reinigungsmitteln nicht mehr eingesetzt werden, es sei denn, der Hersteller hat dafür eine Ausnahmegenehmigung beantragt.

Der Fachverband industrielle Teilereinigung e. V. (FiT) empfiehlt allen Anwendern, nur noch tensidhaltige Produkte einzusetzen, die der Detergenzienverordnung entsprechen. Die Konformität kann schnell und einfach anhand des Standardsatzes im aktuellen EG-Sicherheitsdatenblatt überprüft werden.

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