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Corona-Lockdown: Kein Lohn für Minijobber

(PresseBox) (Berlin, )
Musste ein Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich angeordneten Lockdowns schließen, dann musste er das Risiko des Arbeitsausfalls nicht tragen. Folglich musste er Minijobbern keinen Lohn zahlen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 13. Oktober 2021. 

Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gehen Minijobber erneut leer aus. Denn: Sie bekommen während des Lockdowns auch kein Kurzarbeitergeld, weil sie hierfür nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. „Die Entscheidung entlastet jedoch Arbeitgeber“, sagt Anne-Franziska Weber, Rechtsanwältin bei Ecovis in München, denn „eine pandemiebedingte Betriebsschließung gehört nicht zu dem vom Unternehmer zu tragenden Betriebs- und Lohnrisiko wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten.“

Wie es zur Klage vor dem BAG kam

Die Klägerin arbeitet im Verkauf als geringfügig Beschäftigte in der Bremer Filiale des beklagten Unternehmens, das mit Nähmaschinen und Zubehör handelt. Aufgrund des Lockdowns war das Ladengeschäft im April 2020 geschlossen. Deshalb konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt folglich auch kein Geld. Dagegen klagte sie. Ihre Begründung für ihre Klage: Die behördliche Betriebsschließung gehöre zum Betriebsrisiko. Der Arbeitgeber wendete ein, dass er für die behördliche Anordnung des flächendeckenden Lockdowns nicht einstehen müsse.

Warum es für Minijobber keinen Lohn gibt

Anders als die Vorinstanzen urteilte das BAG, dass der Arbeitgeber nichts für die Betriebsschließung kann. Folglich muss er der Klägerin für den Ausfall im April 2020 keinen Lohn zahlen. Der Grund: Während einer behördlich angeordneten Betriebsschließung kann die Arbeitnehmerin keine Arbeitsleistung erbringen und der Arbeitgeber kann diese auch nicht annehmen. Der Arbeitgeber trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn die Bevölkerung vor schweren oder tödlichen Corona-Erkrankungen zu schützen ist und daher die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden.

Aktenzeichen 5 AZR 211/21
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