Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 1114976

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Deutschland http://www.ecovis.com
Ansprechpartner:in Frau Gudrun Bergdolt +49 89 5898266

Bei einer Nachfolgeregelung auch an Stiftungen denken

(PresseBox) (Berlin, )
Mit einer Stiftung lässt sich das Lebenswerk des Stifters und das Familienvermögen erhalten. Ganz unproblematisch ist eine Stiftung aber nicht. Denn der Zweck und die Satzung lassen sich kaum ändern. Wer die Details kennt, kann aber durchaus steuerliche Vorteile nutzen.

Bei einer Stiftung denken die meisten Menschen an gemeinnützige Stiftungen. Die Rechtsform der Stiftung ist darauf aber nicht begrenzt. Stiftungen können grundsätzlich jeden zulässigen Zweck verfolgen. Sie können auch als Familienstiftung den Angehörigen einer Familie zugutekommen. „Das eröffnet gerade bei Nachfolgeregelungen interessante Möglichkeiten“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt und Steuerberater Hannes Wunderlich in München.

Motive für Familienstiftungen

Errichten Stifter eine Familienstiftung, verfolgen sie damit primär das Ziel, das Familien vermögen vor zukünftiger Zersplitterung durch Erbteilung oder Verkauf zu bewahren. Dennoch können die Familienangehörigen, in der Regel die Abkömmlinge des Stifters, dauerhaft Erträge aus dem Vermögen erhalten. Besteht dieses Vermögen aus einem vom Stifter selbst gegründeten und aufgebauten Unternehmen, will dieser häufig auch, dass sein Lebenswerk gesichert ist und fortgesetzt wird. „Die dauerhafte Unternehmensführung durch eine Stiftungsorganisation ist vor allem dann interessant, wenn sich unter den Abkömmlingen des Stifters keine Person befindet, die willens oder in der Lage wäre, dessen Nachfolge anzutreten“, sagt Wunderlich.

Vor- und Nachteile der Familienstiftung

Die Familienstiftung tritt zwischen Unternehmen und Familie. Sie übernimmt statt der Familie die Funktion des Eigentümers. Die Familienmitglieder haben danach keinen Zugriff mehr auf die Unternehmenssubstanz. Sie bekommen aber als Destinatäre, also als Begünstigte der Stiftung, weiterhin Erträge. Durch die Stiftungssatzung lässt sich festgelegen, dass die Stiftungsorgane (teilweise) durch Familienmitglieder zu besetzen sind. Dadurch lässt sich ein dauernder Einfluss der Familie auf das Unternehmen sicherstellen.

Die Stiftungslösung hat aber auch Nachteile. Die Rechtsform erschwert es, sich an geänderte Verhältnisse anzupassen. Denn die Stiftungsorgane sind an die vom Stifter vorgegebene Stiftungssatzung gebunden. Sie lässt sich im Nachhinein nur eingeschränkt ändern. „Wichtig ist es daher, dass bereits der Stifter mit einer vorausschauenden Gestaltung der Satzung Möglichkeiten schafft, dass die Stiftungsorgane die Satzung in bestimmten Fällen ändern können“, erklärt Andreas Hintermayer, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in München.

Stiftungsorgane und Satzung festlegen

Bei der rechtsfähigen Familienstiftung handelt es sich um ein rechtlich verselbstständigtes Vermögen, das vom Stifter einem besonderen Zweck gewidmet und mit einer Organisation versehen wurde. Sie entsteht als rechtsfähige Stiftung des Privatrechts durch das Stiftungsgeschäft, mit dem der Stifter die Grundlagen der Stiftung definiert und die Stiftungssatzung festlegt. Um ihre Rechtsfähigkeit zu bekommen, braucht die Stiftung die staatliche Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde. Ist die Stiftung rechtsfähig, scheidet die gestiftete Vermögensmasse aus dem Vermögen des Stifters aus. Die Stiftungsorgane verwalten dieses dann. Sie sind dabei an den im Stiftungsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Stifterwillen gebunden.

Die aus dem Vermögen der Stiftung erwachsenden Erträge stehen den Destinatären zu. An die Stelle der Kontrolle durch den fehlenden Eigentümer tritt eine staatliche Stiftungsaufsicht. Sie hat Informations- und Prüfungsbefugnisse und muss bestimmten Geschäften der Stiftungsorgane zustimmen. Die Satzung regelt die Details der Stiftungsorganisation, beispielsweise
  • den Sitz der Stiftung,
  • die Details über die Zweckverfolgung,
  • die Geschäftsführung und Vertretung.
Sollen neben dem Vorstand weitere Organe bestellt werden, etwa ein Kuratorium oder ein Aufsichtsrat, ist auch das detailliert in der Satzung zu regeln. Der Stifter kann sich zwar Sonderrechte wie Satzungsänderungen zu seinen Lebzeiten vorbehalten. „Eine Änderung des Stiftungszwecks ist aber grundsätzlich nicht mehr möglich“, sagt Hintermayer.

Sonderfall Doppelstiftung: Welche Steuervorteile dieses Modell bringt

Will ein Stifter neben der Absicherung seiner Familie oder der Unternehmensfortführung auch gemeinnützige Zwecke fördern, ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten durch ein Doppelstiftungsmodell. Denn dabei lässt sich der Steuervorteil einer gemeinnützigen Stiftung mit dem einer Familienstiftung kombinieren.

Um eine Doppelstiftung zu errichten, überträgt der Stifter einen Teil seiner Gesellschaftsanteile an einer GmbH oder GmbH & Co. KG auf eine gemeinnützige Stiftung und die restlichen Gesellschaftsanteile auf eine Familienstiftung. Die beiden Stiftungen verfolgen mit den Unternehmenserträgen unterschiedliche Ziele. Zum einen sollen sie das Familienvermögen und -einkommen sichern, zum anderen gemeinnützige Zwecke fördern.

Dieses Modell der Doppelstiftung lässt sich steuerlich optimieren durch inkongruente, also nicht übereinstimmende Gewinnausschüttungen und Stimmrechte. Die Finanzverwaltung erkennt diese Gestaltungen in gewissen Grenzen auch steuerlich an. Damit kann die Doppelstiftung zur Optimierung der Erbschaftsteuer in Betracht kommen.
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.