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Wird Werbung schalten auf Online-Plattformen künftig teurer?

(PresseBox) (Berlin, )
Wer bei ausländischen Online-Plattformen wirbt und die Betriebsprüfer des Münchner Finanzamts im Haus hat, dem kann eine saftige Steuernachzahlung blühen. Denn die bayerische Finanzverwaltung prüft aktuell, ob sie für diese Werbeform Quellensteuer verlangen kann. Warum das Unternehmen in ganz Deutschland interessieren sollte, erläutert Ecovis-Steuerberater Daniel Sahm in München.

Aus Sicht deutscher Mittelständler, die bei ausländischen Online-Plattformen werben, hat der Aufsatz „Onlinewerbung im Focus der Betriebsprüfung“ der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht die Büchse der Pandora geöffnet. Denn darin zeigt Franz Hruschka, Chef der Betriebsprüfung beim Finanzamt München, der Steuerverwaltung einen Weg, wie sie künftig steuerscheue Werbeanbieter wie Google & Co. in Deutschland indirekt doch zum Steuern zahlen bringen kann. Indem die Finanzverwaltung nämlich das Geld erst einmal dem deutschen Mittelstand aus der Tasche zieht.

Ohne Betriebsstätte kaum Steuerzahlungen

Aktuell schalten deutsche Unternehmen bei Google, Bing, Yahoo oder Facebook Werbung in Form von Bannerwerbung, Google Adwords oder Stellenanzeigen. Diese Werbeleistungen bieten Online-Werber grenzüberschreitend an. Sie erzielen damit Gewinne, unterhalten jedoch hierzulande keine Betriebsstätte und zahlen somit in Deutschland auch kaum Steuern.

Kampf gegen steuerscheue ausländische Anbieter

Gegen diese Praxis scheint nun die bayerische Finanzverwaltung eine Lösung gefunden zu haben. Sie fordert von Unternehmen, bei denen jetzt der Betriebsprüfer war, auf die gekaufte Werbeleistung im Nachhinein 15 Prozent Quellensteuer. „Für die Unternehmen ist das ein doppelter Schock, denn sie müssen zahlen und bleiben auf den Kosten erst mal sitzen“, sagt Ecovis-Steuerberater Daniel Sahm in München. Wer jährlich Werbeleistung in Höhe von 10.000 Euro einkauft, bei dem kommen in sieben Jahren 10.500 Euro Nachzahlung zusammen. Bei „Nettovereinbarungen“ erhöht sich die Nachzahlung sogar auf 18,8 Prozent und damit auf 13.160 Euro. „Theoretisch können die Betriebe das Geld von den Online-Plattformen zurückbekommen. Doch an denen werden sie sich vermutlich die Zähne ausbeißen, wenn sie Geld zurückfordern“, meint Steuerberater Sahm. Als Fachberater für internationales Steuerrecht weiß er, dass der Kampf gegen steuerscheue ausländische Anbieter auf dem Rücken des deutschen Mittelstands ausgetragen wird.

Gegen Nachforderungen Einspruch erheben

Falls Sie von Ihrem Finanzamt nach einer Betriebsprüfung einen entsprechenden Nachforderungsbescheid bekommen und für Werbeleistungen ausländischer Online-Plattformen 15 Prozent Quellensteuer bezahlen sollen, dann sollten Sie oder Ihr Steuerberater dagegen Einspruch erheben. „Der Einspruch hält die Bescheide offen, bis sich das Bundesfinanzministerium oder der Bundesfinanzhof dazu äußern“, sagt Daniel Sahm.

Wie geht es weiter?

Der Ecovis-Steuerberater hofft, dass das Bundesfinanzministerium als oberste Behörde die Finanzämter möglichst bald einheitlich anweist, dass sie für Onlinewerbeleistungen keine Quellensteuern verlangen. „2017 hatte das Bundesfinanzministerium bereits zur Steuerabzugsproblematik bei Computersoftware und Datenbanken Stellung genommen. Wir gehen daher davon aus, dass es ein ähnliches Schreiben zu Onlinewerbeleistungen geben wird.“ Und wenn die oberste Finanzbehörde die Auffassung von Hruschka teilt? „Dann müssen sich die Gerichte mit der Rechtsfrage befassen“, sagt Steuerberater Sahm.

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