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Physiotherapeuten – Neue Regelung zur Umsatzsteuer

Berlin, 25.04.2012: Nach einem Entscheid des Bundesgerichtshofes (BGH) müssen Leistungen von Physiotherapeuten ohne eine ärztliche Verordnung von nun an als umsatzsteuerpflichtig abgerechnet werden.

(PresseBox) (Berlin, )
Führt ein Physiotherapeut oder staatlich geprüfter Masseur Heilbehandlungen durch, so sind diese umsatzsteuerfrei. Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Heilberufliche Leistungen sind jedoch nur dann steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe im Sinne des § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, sind keine Heilbehandlungen. Sie sollen nur „den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern“. Auch Massageleistungen, die von einem Physiotherapeuten ohne vorherige ärztliche Anordnung lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens (Wellness) durchgeführt werden, sind keine Heilbehandlungen – und daher steuerpflichtig.

Leistungen von Physiotherapeuten sind demnach dann umsatzsteuerfrei, wenn sie aufgrund einer ärztlichen Verordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden. Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist in jedem Einzelfall nachzuweisen. Als ärztliche Verordnung gelten auch vom (Haus-)Arzt ausgestellte Privatrezepte bzw. Bescheinigungen, denen die Diagnose und/oder die empfohlene Behandlung entnommen werden können. Damit kann der Nachweis für die Steuerfreiheit der Massageleistungen erbracht werden.

Vorsicht bei Anschlussbehandlungen
Behandlungen im Anschluss oder Nachgang einer ärztlichen Diagnose, für die Patienten die Kosten selbst tragen, wurden von der Finanzverwaltung früher als umsatzsteuerfrei angesehen. Dies gilt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nun nicht mehr. Sofern für diese Anschlussbehandlung keine ärztliche Verordnung vorliegt, handelt es sich daher um umsatzsteuerpflichtige Präventionsmaßnahmen. Nach einer auf Bundesebene abgestimmten Verfügung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen wird es jedoch für vor dem 1. Januar 2012 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn die Leistungen der Physiotherapeuten, die im Anschluss an eine ärztliche Diagnose ohne weitere Verordnung und auf Kosten des Patienten erbracht werden, als steuerfreie Heilbehandlung angesehen werden. Die Leistung muss aber auf die Diagnose des Arztes gestützt sein und zur Behandlung der darin festgestellten Symptome dienen.

Ermäßigter Steuersatz
Physiotherapeutische Leistungen wie Fango, Heilmassagen und Heilgymnastik zählen zu den vom ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent begünstigten Heilbädern. Bei der Verabreichung von Heilbädern, die ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen, ist es nicht erforderlich, dass im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird. Daher unterliegen die steuerpflichtigen Leistungen, die typischerweise von Physiotherapeuten oder staatlich geprüften Masseuren er-bracht werden sowie von den Krankenkassen grundsätzlich als Heilmittel anerkannt sind, nach der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 25. Oktober 2011 dem ermäßigten Steuersatz. Reine Wellnessanwendungen (zum Beispiel Thai-Massagen, Hot Stone, oder Lomi-Lomi) unterliegen hingegen insgesamt dem vollen Steuersatz von 19 Prozent.

Kleinunternehmer
Die steuerpflichtigen Umsätze erhöhen die Gesamtumsätze im Sinne der Kleinunternehmerregelung. Wer Kleinunternehmer bleiben möchte, sollte darauf achten, mit seinen steuerpflichtigen Umsätzen die Grenze von 17.500 Euro im laufenden Jahr ab 2012 nicht zu überschreiten.

FAZIT:
Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseuren ist zu empfehlen, unbedingt Aufzeichnungen zu führen, mit denen sie ihre umsatzsteuerfreien ebenso wie ihre umsatzsteuerpflichtigen Leistungen nachweisen können.“

Autorin: Carola Stöckner, Steuerberaterin bei Ecovis in Falkenstein, carola.stoeckner@ecovis.com
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ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.300 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familien¬unternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen, um ihren Mandanten vor Ort persönliche Beratung auf höchstem Qualitätsniveau zu bieten. Die ECOVIS Akademie ist Garant für eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung sowie für eine fundierte Ausbildung.
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