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Pflegepersonen steuerfrei aufnehmen

Leistungen, die von einer privatrechtlichen Institution für die Aufnahme von Pflegekindern in einen Haushalt gezahlt werden, sind eine steuerfreie Erziehungsbeihilfe. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 5.11.2014 – VIII R 29/11)

(PresseBox) (München, )
Im verhandelten Fall hatte eine Erzieherin (Klägerin) bis zu zwei Pflegekinder über Tag und Nacht in den eigenen Haushalt aufgenommen und dafür ein mit einem Unternehmen vertraglich vereinbartes Tageshonorar sowie eine Sachkostenpauschale erhalten. Die Firma selbst organisiert im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für die Stadtverwaltung die Unterbringung von jungen Menschen in Heimen, Einrichtungen und Haushalten. Für jeden Betreuten erhält sie dafür einen bestimmten Betrag aus öffentlichen Mitteln. Das Finanzamt erkannte die Honorarzahlungen als steuerbare Einnahmen und rechnete sie der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin zu. Diese vertrat jedoch die Meinung, dass die Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegekindern als Beihilfe zu deren Erziehung steuerfrei sind. Dieser Auffassung folgte der BFH mit der Begründung, dass Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei sind, wenn Erziehung unmittelbar gefördert wird. Das gilt auch dann, wenn die Zahlungen nicht direkt, sondern über einen Dritten – wie in diesem Fall ein zwischengeschalteter Träger – geleistet werden. Zudem handelt es sich um eine steuerfreie Beihilfe, denn mit den bewilligten Pflegegeldern ist kein vollständiger Ersatz des sachlichen und zeitlichen Aufwands beabsichtigt. Somit ähneln die Tagespauschalen den Zahlungen, die leibliche Eltern für die Erziehung ihrer eigenen Kinder ebenfalls steuerfrei erhalten.

Pflege von Angehörigen
Steuerfrei ist auch die Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt, wenn der Steuerpflichtige Geldbeträge aus dem Vermögen des Pflegebedürftigen erhält. Sowohl die Leistung als auch die empfangene Zahlung fallen unter die familiäre Lebensgemeinschaft, die grundsätzlich nicht steuerpflichtig ist (BFH Urteil vom 14.9.1999, IX R 88/95, BStBl II 1999, 776). Anders verhält es sich bei der Pflege nicht verwandter Personen. Werden hier Einkünfte erzielt, müssen diese versteuert werden.

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 4.500 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen. Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gewährleistet, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden.

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