Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 437310

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Deutschland http://www.ecovis.com
Ansprechpartner:in Herr Ulf Hausmann +49 30 31000854

Notfallpraxis erfordert ständige Präsenz

Im Mai 2011 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Arzt sich während der Notfalldienstzeiten in der zentralen Notfalldienstpraxis aufzuhalten hat (Az.: B 6 KA 23/10 R). Er darf die Praxisräume nicht einmal zum Essen verlassen.

(PresseBox) (Berlin, )
Im Mai 2011 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Arzt sich während der Notfalldienstzeiten in der zentralen Notfalldienstpraxis aufzuhalten hat (Az.: B 6 KA 23/10 R). Er darf die Praxisräume nicht einmal zum Essen verlassen.

Ausgangspunkt für das Verfahren war die Klage eines Arztes, der von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) einen disziplinarischen Verweis erteilt bekam, weil er sein Essen während des Notfalldienstes außerhalb der Notfallpraxis einnahm. Er trug vor, dass es in den dortigen Räumlichkeiten keine geeignete Möglichkeit zum Ausruhen und zur Zubereitung sowie Einnahme einer Mahlzeit gibt. Weiterhin vertrat er die Auffassung, dass die Anwesenheitspflicht von bis zu 14 Stunden am Stück einen Eingriff in die Handlungs- und Berufsfreiheit der Ärzte darstellt. Dies sah die zuständige KV anders und sprach den Verweis aus.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Regelungen in der Notfalldienstordnung iVm dem Sicherstellungsauftrag der KÄV für den Notdienst in einer zentralen Notfallpraxis die ständige Präsenz des Arztes in dieser Praxis vorschreiben. Sinn und Zweck einer Notfallpraxis sei es nämlich, den Versicherten den Zugang zur ambulanten Notfallversorgung zu erleichtern und ein Ausweichen auf Krankenhausambulanzen zu verhindern.
Fragen bezüglich der Dauer des Dienstes sowie zur Ausstattung der Räume hat der Arzt bei der KV zu rügen und gegebenenfalls einzuklagen. Eine eigenmächtige Abwesenheit von der Notfallpraxis rechtfertige dies nicht, so das Gericht.

Fazit:
Ärzte, die Notfalldienste übernehmen, sollten sich ihrer Präsenzpflicht bewusst sein. Allerdings können mangelhaft ausgestatte Räume bei der KV gerügt werden.

Autorin: Anna Brix, Rechtsanwältin bei Ecovis in München
www.ecovis.com

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.300 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Ärzte, Gemeinschaftspraxen sowie Medizinische Versorgungszentren, Krankenhäuser, Pflegeheime und Apotheken sind unter den von Ecovis beratenen Branchen stark vertreten. Über 2.000 Unternehmen aus dem Bereich Gesundheit/Medizin zählen zu den Mandanten von Ecovis. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen, um ihren Mandanten vor Ort persönliche Beratung auf höchstem Qualitätsniveau zu bieten.
Die ECOVIS Akademie ist Garant für eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung sowie für eine fundierte Ausbildung.
www.ecovis.com

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.