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Niedergelassene Ärzte im Krankenhaus - Honorararzt, Konsiliararzt und Beleger

Obwohl niedergelassene Ärzte eine große Entlastung bei der medizinischen Versorgung in Kliniken darstellen, lässt die Rechtslage diesbezüglich noch Wünsche offen.

(PresseBox) (Berlin, )
Die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten ist vom Gesetzgeber gewünscht und angesichts des drohenden
Ärztemangels notwendig. Klare Vorgaben und Regeln fehlen aber noch. Vom klassischen Belegarzt über vielfältige Konsiliararzt- und
Honorararztmodelle bis hin zum in Teilzeit im Krankenhaus angestellten Vertragsarzt werden unterschiedlichste Konstruktionen ausprobiert.
ECOVIS stellt den Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung dar:

Vertragsarzt im Krankenhaus
Seit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VändG) am 1. Januar 2007 haben Krankenhäuser nach § 20 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) die Möglichkeit, Vertragsärzte auf Honorarbasis zu beschäftigen. Bis dahin durften sie nur als Belegärzte eigene Patienten im Krankenhaus stationär behandeln oder als Konsiliararzt stationäre Patienten beratend mitbehandeln.

Belegarztmodell
Der Belegarzt ist niedergelassener Arzt und nutzt Einrichtungen und Personal eines Krankenhauses, um seine eigenen Patienten stationär zu behandeln. Das Krankenhaus rechnet entsprechend nur die sogenannten Hotel- und Pflegeleistungen beim Kostenträger ab (Beleger-DRGs). Die Leistungen des Belegarztes als ambulante Leistungen nach EBM werden direkt vom Behandler abgerechnet.

Nach § 18 I KHEntgG und § 121II SGB V sind Belegärzte nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre (Beleg-)Patienten im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Voraussetzung ist die Anerkennung als Belegarzt durch die zuständige KV und eine Belegabteilung im Krankenhaus. Eine echte Überwindung der Grenze zwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor stellt das Belegarztwesen deswegen kaum dar und auch von einer Kooperation zwischen Krankenhaus und Niedergelassenen kann man kaum sprechen, da die eigentliche medizinische Leistung ausschließlich von den Vertragsärzten erbracht wird; allenfalls in den Bereichen Radiologie, Anästhesie und Labor findet eine Zusammenarbeit über die Sektorengrenzen hinweg statt. Gleichwohl muss der Belegarzt als die etablierte Form der Kooperation von Krankenhäusern und Vertragsärzten eingeschätzt werden.

Der Honorarbelegarzt
Die vom Gesetzgeber neu geschaffene Mischform des „Honorarbelegarztes“ (§ 121 Abs. 5 SGB V) hat sich dagegen nicht durchgesetzt. Bei dieser Variante rechnet das Krankenhaus die vollständige Behandlung gegenüber der Versicherung des Patienten bzw. diesem selbst ab, berechnet aber nur 80 Prozent der Hauptabteilungs-DRG. Aus diesem geminderten Honorar muss dann auch noch der Honorarbeleger bezahlt werden – wirtschaftlich ist das für beide Teile nicht interessant. Es ist außerdem fraglich, ob hier überhaupt von einer belegärztlichen Behandlung gesprochen werden kann oder ob nicht vielmehr das Krankenhaus hier die Behandlungsleistung allein erbringt und der niedergelassene Arzt nur zum Zwecke der Erfüllung des Behandlungsvertrags hinzugezogener Dritter ist.


FAZIT:
”Der Honorarbeleger hat keine neuen Impulse in das althergebrachte Belegarztwesen gebracht. Der Belegarzt ist aber immer noch die am besten etablierte und rechtlich sicherste Form der Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus und niedergelassenem Arzt.“

Autor: Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, tim.mueller@ecovis.com

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Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.800 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gesichert, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden.

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