Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 1070558

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Deutschland http://www.ecovis.com
Ansprechpartner:in Frau Gudrun Bergdolt +49 89 5898266

Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement: Mitarbeiter dürfen Vertrauensperson in den Prozess einbinden

(PresseBox) (Berlin, )
Mit dem Teilhabestärkungsgesetz hat der Gesetzgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) geändert: Beschäftigte können jetzt eine Vertrauensperson selbst wählen und zum BEM-Verfahren hinzuziehen. Wie sich diese Änderung auf die Wirksamkeit von krankheitsbedingten Kündigungen auswirkt und auf was Arbeitgeber achten müssen, weiß Ecovis-Arbeitsrechtsanwalt Gunnar Roloff in Rostock.

Arbeitgeber muss auf Vertrauensperson hinweisen

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Bisher durften Arbeitnehmer weder Anwalt, Arzt noch eine sonstige Vertrauensperson zu einem BEM-Gespräch mitnehmen. Das ist jetzt anders: Beschäftigte dürfen sich selbst eine Vertrauensperson aussuchen – egal, ob es sich um den Ehe- oder Lebenspartner, einen Anwalt, einen Arzt oder sonstigen Verwandten oder Bekannten handelt.

Wichtig: Das BEM-Einladungsschreiben muss korrekt sein

Der Arbeitgeber muss schon im BEM-Einladungsschreiben darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer eine Vertrauensperson hinzuziehen darf. „Tut er das nicht, steht eine spätere Kündigung, die der Arbeitgeber auf krankheitsbedingte Fehlzeiten stützt, auf wackeligen Füßen“, erläutert Gunnar Roloff, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Rostock. „Führt der Arbeitgeber das BEM nicht richtig durch und erfüllt er seine Hinweispflichten nicht, hat er kaum eine realistische Chance, den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen“, ergänzt Roloff. Der Grund: Der Arbeitgeber wird in der Folge nicht beweisen können, dass er die Arbeitsfähigkeit seines Mitarbeiters trotz des BEM nicht wiederherstellen konnte.

Korrektes BEM senkt finanzielle Risiken

Arbeitgeber müssen das BEM unbedingt korrekt durchführen. Sie müssen die Beschäftigten außerdem hinsichtlich des Verfahrens vollständig und zutreffend informieren. „Fehler in der Anfangsphase kommen oft erst viel später in einem möglichen Kündigungsschutzprozess ans Licht und lassen sich dann nicht mehr korrigieren“, erklärt Gunar Roloff, „zudem können Arbeitgeber so ihre finanziellen Risiken senken. Denn sie riskieren so nicht, dass sie einen Kündigungsschutzprozess aufgrund eines Fehlers beim BEM verlieren.“

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.