Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 959854

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Deutschland http://www.ecovis.com
Ansprechpartner:in Frau Gudrun Bergdolt +49 89 5898266

Honorarärzte in Krankenhäusern sind sozialversicherungspflichtig

(PresseBox) (Berlin, )
Wer als Honorararzt in einem Krankenhaus arbeitet ist nicht selbstständig, sondern angestellt und daher sozialversicherungspflichtig. Das hat das Bundessozialgericht am 4. Juni 2019 entschieden. Für Kliniken als Arbeitgeber hat das weitreichende Folgen. Welche das sind und für wen das Urteil noch gilt, das erläutert Strafrechtsexpertin Janika Sievert von Ecovis in Landshut.

Das Bundessozialgericht (BSG) begründete seine Entscheidung damit, dass die Betroffenen weisungsgebunden, beziehungsweise in die Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres sei bei Ärzten in einem Krankenhaus immer der Fall, weil dort ein hoher Organisationsgrad herrsche, auf den die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So seien etwa Anästhesisten – wie die Ärztin im entschiedenen Fall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeitet. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setzt nach Ansicht des BSG voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Im entschiedenen Fall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig (Az. B 12 R 11/18 R als Leitfall).

Eingebunden in Abläufe und nutzen von Ressourcen

Hinzu kam aus Sicht des Gerichts, dass Honorarärzte ganz überwiegend Personal und Krankenhauseinrichtungen für ihre Tätigkeit nutzen. So war die Ärztin hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig in den Betriebsablauf eingegliedert. „Ein in einem Krankenhaus tätiger Honorararzt hat kaum unternehmerische Entscheidungsspielräume. Auch die Honorarhöhe war aus Sicht des Bundessozialgerichts nur ein zu berücksichtigender Baustein und nicht ausschlaggebend“, sagt Ecovis-Strafrechtlerin Janika Sievert. Das Gericht ließ auch einen etwaigen Fachkräftemangel im Gesundheitswesen nicht als Argument zu, um die sozialrechtlichen Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht außer Kraft zu setzen. „Angestellte Mitarbeiter sind für die Kliniken natürlich teurer“, weist sie auf die Folgen hin, „und ein von der Sozialversicherung befreites attraktives Honorar ist damit vermutlich ebenfalls vom Tisch.“

Kliniken müssen verstärkt mit Ermittlungsverfahren rechnen

„Wir rechnen jetzt damit, dass gegen Kliniken, Operationszentren oder Medizinische Versorgungszentren zunehmend ermittelt wird. Die Behörden verdächtigen diese medizinischen Einrichtungen, dass sie Arbeitsentgelt nach § 266a StGB vorenthalten und veruntreuen“, warnt Steuerstrafrechtsanwältin Janika Sievert von Ecovis in Landshut. Eine Selbstanzeige des Arbeitgebers, wie sie bei Nichtabführen von Lohnsteuer möglich sei, geht hier nicht; auch freiwillige Meldungen solcher Fälle werden erfahrungsgemäß zur Einleitung eines Strafverfahrens führen. „Wir empfehlen daher dringend die Honorarkräfte anzumelden. Aus unserer Sicht sind das nicht nur die Honorarärzte, sondern auch Praxisvertreter.“ Sievert erwartet im morgigen Urteil des BSG, dass auch selbstständige Pflegekräfte, die in Einrichtungen arbeiten, sozialversicherungspflichtig werden. „Damit gehen natürlich die Kosten im Gesundheitswesen schlagartig durch die Decke.“

Ecovis-Tipp:

Wie Sie sich bei einer Durchsuchung der Ermittlungsbehörden verhalten, erfahren Sie in unserem Flyer: https://www.ecovis.com/wirtschaftsstrafrecht/wp-content/uploads/2019/02/2019_02_Flyer_Durchsuchung_WEB.pdf

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.