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Gutscheine, Taler & Co.

Vor allem seit dem Wegfall der Preisbindung für apothekenpflichtige Arzneimittel im Jahr 2004 erfreuen sich Prämiensysteme in den Apotheken wachsender Beliebtheit. Allerdings sind ihrer Anwendung Grenzen gezogen und steuerliche Aspekte zu beachten.

(PresseBox) (Berlin, )
Kundenbindungsprogramme werden in den Apotheken ganz unterschiedlich gehandhabt. In den meisten Fällen werden in Abhängigkeit von der Höhe des Einkaufs Bonuspunkte oder „Taler“ an die Kunden vergeben, die diese beim Erreichen einer bestimmten Menge entweder wie einen Gutschein auf den nächsten Einkauf preismindernd anrechnen oder gegen eine Sachprämie eintauschen können.
Außerdem werden Bonuspunkte oder „Taler“ ohne Bezug zu einem konkreten Wareneinkaufswert vergeben, etwa auf Grund längerer Wartezeiten oder wenn das gewünschte Präparat nicht vorrätig ist. Schließlich können erlangte Punkte oder Taler auch gegen Dienstleistungen von Dritten eingetauscht werden, zum Beispiel gegen eine Autowäsche bei einer Partnertankstelle oder eine Kosmetikbehandlung im Studio um die Ecke.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings in mehreren Urteilen vom 9. September 2010 entschieden, dass bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln auch mittelbare Rabatte über Gutschein- und Prämiensysteme gegen die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen (AMG und AMPreisV) verstoßen! Einzige erlaubte Ausnahme ist die Gewährung von Bonuspunkten oder Talern ohne direkte Kopplung an den Preis des Rx-Arzneimittels, zum Beispiel im Falle langer Wartezeiten oder bei Nichtvorrätigkeit. Lediglich im Hinblick auf die Vorschriften des Heilmittelwerbe- und Wettbewerbsrechts haben die Richter einen einzelnen Kundenvorteil (Wert eines Bonuspunktes oder Talers je Kauf) in Höhe von bis zu 1 Euro für zulässig erachtet.
Weiterhin ergeben sich bei der Einlösung der vom Kunden gesammelten Gutscheinpunkte oder Taler steuerliche Probleme. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
• Einlösung gegen Waren aus der Apotheke: Durch die Anrechnung der Punkte oder Taler erwirbt der Kunde diese Produkte praktisch mit Rabatt. Im Kassensystem ist dies wie eine Umsatzminderung zu behandeln.
• Einlösung gegen Sachprämien, welche die Apotheke zuvor zu diesem Zweck erworben hat: Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) liegt hier kein Zusammenhang mit zuvor getätigten Umsätzen und somit auch keine Umsatzminderung vor. Dafür ist der Kauf der Prämien als Werbekosten steuerlich abzugsfähig (inklusive Vorsteuerabzug). Liegen die Anschaffungskosten einer einzelnen Prämie allerdings über 35 Euro netto (also ohne Mehrwertsteuer), so ist darauf Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
• Einlösung gegen von Dritten erbrachte Dienstleistungen, zum Beispiel Autowäsche oder Kosmetikbehandlung. Hier liegt zwischen der Apotheke und dem Kunden keine entgeltliche Leistungsbeziehung vor und damit weder eine Umsatzminderung noch Umsatzsteuerpflicht.
Tipp:
Was dabei im Einzelnen zu beachten ist, lesen Sie in der Langfassung des Beitrags (Link hier). Für die Gutschein-Kooperation mit externen Dienstleistern hat Ecovis eine Mustervereinbarung vorbereitet, mit der Sie sich den Vorsteuerabzug sichern können.

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ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.300 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familien¬unternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen, um ihren Mandanten vor Ort persönliche Beratung auf höchstem Qualitätsniveau zu bieten. Die ECOVIS Akademie ist Garant für eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung sowie für eine fundierte Ausbildung.

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