Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 446123

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Deutschland http://www.ecovis.com
Ansprechpartner:in Herr Ulf Hausmann +49 30 31000854

Gemeinschaftspraxis jederzeit beendbar

Die Praxis vieler Zulassungsausschüsse, Beginn und Ende einer Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft nur zum Ende eines Quartals festzustellen, ist rechtswidrig.

(PresseBox) (Berlin, )
Zulassungsausschüsse stellen häufig die Beendigung einer Berufsausübungsgemeinschaft erst zum Ende des laufenden Quartals fest, auch wenn die Antragsteller eine frühere Auflösung begehrt haben. Häufig begründen die Zulassungsausschüsse diese Praxis damit, dass das Bundessozialgericht im Jahre 1992 entschieden habe, dass die Datierung des Endes der gemeinsamen Zusammenarbeit auf das Quartalsende nicht zu beanstanden sei. Die damit begründete Auffassung der Kassenärztlichen Vereinigungen ist jedoch unzutreffend und die gängige Verwaltungspraxis daher rechtswidrig, haben das Sozialgericht Marburg und das Hessische Landessozialgericht nunmehr entschieden (Aktenzeichen: S 12 KA 305/11 ER sowie L 4 KA 38/11 B ER) jetzt klargestellt.

Beide Gerichte haben darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts drei Voraussetzungen vorliegen müssten, um eine gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu rechtfertigen zu können:
• Die ärztliche Tätigkeit müsse tatsächlich gemeinsam ausgeübt werden,
• die zusammenarbeitenden Ärzte müssten Vertragsärzte sein, und
• die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit müsse vom Zulassungsausschuss genehmigt worden sein.
Fehle auch nur eine dieser Voraussetzungen, so sei die Berufsausübungsgemeinschaft beendet.

Der entscheidende Punkt für den Beendigungszeitpunkt sei die tatsächliche gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit, die maßgeblich auf einem entsprechenden Willen der Beteiligten basiert. Fehle bei auch nur einem Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft dieser Wille und gehe dem Zulassungsausschuss eine entsprechende Erklärung zu, so sei dies bereits ausreichend, um die Beendigung der Berufsausübungsgemeinschaft festzustellen, argumentierten die hessischen Sozialrichter. Die Zulassungsgremien hätten allein zu prüfen, ob bei einem der Beteiligten der Berufsausübungsgemeinschaft der entsprechende Wille weggefallen ist. Sei dies der Fall, so beschränke sich die Funktion des Zulassungsausschusses lediglich darauf, das Ende der Berufsausübungsgemeinschaft formell festzustellen.

Für die Beendigung einer Berufsausübungsgemeinschaft nur zum Quartalsende sei, so die beiden Gerichte, im Gesetz keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Der Gesetzgeber habe weder im SGB V noch in der Zulassungsverordnung für Ärzte Fristen für das Ende einer Berufsausübungsgemeinschaft vorgesehen. Organisatorische Probleme – etwa bei der honorartechnischen Erfassung durch die KV während eines Quartals – seien demgegenüber unbeachtlich.

Unter Hinweis auf die beiden Urteile kann bei den Zulassungsausschüssen eine Beendigung von Berufsausübungsgemeinschaften auch innerhalb des Quartals verlangt werden. Zwar mag ein solches Bedürfnis bei einer geordneten Trennung nicht immer bestehen. Doch insbesondere bei streitigen Auseinandersetzungen, etwa bei außerordentlichen Kündigungen des Gesellschaftsverhältnisses, sollte der aus der Praxis ausscheidende Gesellschafter auf eine zeitnahe Beendigung der Berufsausübungsgemeinschaft drängen, um seine Haftungsrisiken zu minimieren. Häufig wird es dabei noch erforderlich sein, die Zulassungsausschüsse nachdrücklich auf die geltende Rechtslage und zudem darauf hinzuweisen, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen für fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Zulassungsgremien schadensersatzpflichtig sein können.

Fazit:
Nach der aktuellen Rechtsprechung kann eine Gemeinschaftspraxis auch innerhalb eines Quartals beendet werden. Dies ist besonders bei streitiger Trennung anzuraten. Die Zulassungsausschüsse müssen den Willen des Praxispartners, der ausscheiden will, akzeptieren.

Autor: Axel Keller, LL.M. Rechtsanwalt bei Ecovis in Güstrow

www.ecovis.com

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.300 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familien¬unternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen, um ihren Mandanten vor Ort persönliche Beratung auf höchstem Qualitätsniveau zu bieten. Die ECOVIS Akademie ist Garant für eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung sowie für eine fundierte Ausbildung.

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.