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Erbschaftsteuer

Land- und Forstwirte haben trotz der Nachbesserung der Erbschaftsteuer keine Änderungen der Verschonungsregeln zu befürchten.

(PresseBox) (München, )
Wie erwartet hat das Bundesverfassungsgericht die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen für Betriebe und Unternehmen beanstandet und den Gesetzgeber zu Nachbesserungen bis spätestens 30. Juni 2016 aufgefordert. Die Freistellung von Betrieben von der Erbschaftsteuer ist nach Ansicht der obersten deutschen Richter angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten nicht mehr mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar.

Das 64 Seiten starke Urteil bestätigt aber klar, dass die strittige Privilegierung von Betrieben hinsichtlich folgender Bestandteile rechtens ist: Dazu gehören die Regelverschonung im Umfang von 85 Prozent mit einem zusätzlichen abschmelzenden Abzugsbetrag bis zu 150.000 Euro, nach dem Betriebe bis zu einer Million Euro vollständig von der Steuerzahlung freigestellt werden können. Auch die 100-prozentige Optionsverschonung ist verfassungsgemäß, ebenso wie die Begrenzung der Begünstigungen auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und auf Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent sowie die generelle Anwendung der Erbschaftsteuerbefreiungen auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Speziell für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft trifft das Urteil folgende Aussage: „Die generelle Begünstigung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist im Hinblick auf die Besonderheiten von Land- und Forstwirtschaft verfassungsgemäß.“ Mit Rücksicht darauf, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach wie vor in hohem Maße als Familienbetriebe ohne größere Kapitaldecke geführt werden, darf der Gesetzgeber auch wegen der bekannten strukturellen Besonderheiten, die land- und forstwirtschaftliche Betriebe aufweisen, diese dem betrieblichen Vermögen im Hinblick auf die generelle Förderungswürdigkeit gleichstellen und sie dadurch besser behandeln als nicht betriebliches Vermögen. Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Verschonung des Übergangs von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird im Übrigen neben dem generellen Förderziel, sie vor Gefährdungen durch Liquiditätsentzug zu bewahren und dadurch Arbeitsplätze zu sichern, zusätzlich durch den ökologischen Beitrag dieser Betriebe legitimiert.

Die Besteuerung von Hofübergaben wird durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht besonders betroffen. Lediglich der Korrekturbedarf im Hinblick auf die Einführung einer gesonderten Bedürfnisprüfung bei Großbetrieben und die Absenkung der Arbeitnehmeranzahl bei der Freistellung von der Lohnsummenregelung können Betriebe der Land- und Forstwirtschaft treffen.

Fazit
Das Urteil zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer trifft in erster Line große Gewerbebetriebe und solche, die hohes unproduktives Vermögen als Verwaltungsvermögen führen. Land- und Forstwirte hingegen genießen weiterhin die Vorteile des jetzigen Rechts. Für alle Fälle sollte aber trotzdem geprüft werden, ob eine Hofübergabe noch vor der Reform durchgeführt werden sollte, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür in der Familie gegeben sind.

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 4.500 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen. Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gewährleistet, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden.

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