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Einladen von Geschäftsfreunden in VIP-Logen: Das müssen Unternehmer steuerlich beachten

(PresseBox) (Berlin, )
Laden Unternehmen Geschäftsfreunde in eine VIP-Loge ein, müssen sie den Wert der Zuwendung versteuern. Welche neuen Einzelheiten bei der Aufteilung von Aufwendungen für VIP-Logen gelten, von der dann auch die Höhe der Pauschalsteuer abhängt, hat der Bundesfinanzhof rechtzeitig vor Anpfiff der Fußball-EM entschieden.

Hintergrund: Was für Sachzuwendungen steuerlich gilt

Als Sachzuwendungen kommen neben klassischen Sachbezügen, wie etwa Tankgutscheinen, auch die gewährten Vorteile anlässlich des Besuchs von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen in Betracht. Für die beschenkten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Geschäftskunden ergeben sich durch die Einladung in eine VIP-Loge regelmäßig steuerpflichtige Einkünfte. Damit Beschenkte diese Steuerlast nicht tragen müssen, kann das schenkende Unternehmen diese Steuerpflicht übernehmen. Anstatt den Wert der Zuwendung genau zu bestimmen, können sie einen festen Prozentsatz von 30 Prozent der Kosten für die VIP-Loge pauschal versteuern. Dies erleichtert die Berechnung und Verwaltung erheblich.

Die Aufwendungen für die zur Verfügung gestellten Plätze können Schenkende mittels einer angemessenen Schätzung ermitteln. Zur steuerlichen Behandlung dieser Aufwendungen  gibt es eine Vereinfachungsregelung entsprechend den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums zur Aufteilung der Gesamtaufwendungen – der „VIP-Logenerlass“. Nach diesem lassen sich die Kosten folgendermaßen aufteilen:
  • Werbung 40 Prozent
  • Bewirtung 30 Prozent
  • Geschenke 30 Prozent
Grund für die Aufteilung ist eine steuerrechtlich unterschiedliche Bewertung. Die unentgeltliche Überlassung von Eintrittskarten an Arbeitnehmer oder Geschäftsfreunde ist ein Geschenk. Geschenke an Arbeitnehmer sind abzugsfähig. Für Geschenke an Geschäftsfreunde gilt jedoch eine Abzugsbeschränkung: Übersteigt der Wert der Geschenke pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 50 Euro, sind sie nicht abzugsfähig.

Der Sachverhalt des verhandelten Falls

Die Klägerin mietete eine VIP-Loge für Sportveranstaltungen, Konzerte und andere Events. Die Loge umfasste zwölf Sitzplätze. Sie war Gegenstand eines gesonderten Nutzungsvertrags ohne Bewirtungsleistungen. Werbung und Sponsoring waren in der VIP-Loge erlaubt. Die Klägerin hatte in den strittigen Jahren Aufwendungen von jeweils rund 130.000 Euro. Die Nutzung der VIP-Loge sah vor, dass Geschäftspartner der Klägerin zu den Veranstaltungen eingeladen wurden. Auch Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung nahmen teil.

Entsprechend den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums schätzte die Klägerin den nicht vorhandenen Bewirtungsanteil auf die Bereiche Werbung und Geschenke im Verhältnis vier zu drei und ermittelte somit einen Anteil von 57 Prozent auf Werbung und 43 Prozent auf die Geschenke. Darüber hinaus kürzte die Klägerin die Gesamtausgaben vorab um 8,33 Prozent, da ein Teil der Mitarbeiter aus rein beruflichen Gründen vor Ort gewesen war. Die Geschenke in Höhe von 43 Prozent versteuerte sie pauschal nach Paragraph 37b Einkommensteuergesetz (EStG).

Das Finanzamt hingegen nahm eine Aufteilung von 25 Prozent für Werbung und 75 Prozent für Geschenke vor. Es gewährte keinen Abschlag für die Beschäftigten, die nachweislich aus rein beruflichen Gründen vor Ort waren.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Im Revisionsverfahren hat der BFH nun zur Aufteilung in diesem speziellen Fall entschieden und der Klägerin größtenteils recht gegeben (Urteil vom 23. November 2023, VI R 15/21). Zu den wichtigsten Einzelheiten der Entscheidung gehören, dass
  • die unentgeltliche Überlassung von VIP-Logenplätzen an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil ist, den der Schenkende pauschal besteuern kann.
  • Gegenstand dieses Vorteils die Überlassung des einzelnen Logenplatzes ist und Aufwendungen für leere Plätze nicht zu berücksichtigen sind.
  • Unternehmen diese Aufwendungen für die überlassenen Plätze mit einer sachgerechten Schätzung ermitteln können und entsprechendes auch für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil gilt.
  • für die Aufwendungen gegenüber Arbeitnehmern keine Aufteilung vorzunehmen sei, da das keine Werbeleistung gegenüber den Arbeitnehmern ist.
  • Aufwendungen für eigene Beschäftigte von der Pauschalierung auszunehmen sind, wenn ihre Anwesenheit im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, weil diese zum Beispiel wegen der Betreuung von Geschäftspartner anwesend waren.
Das sollten Unternehmen künftig tun

„Die Finanzverwaltung nimmt die Grundsätze hoffentlich in einem aktualisierten BMF-Schreiben an. Die BFH-Entscheidung konkretisiert die bisherigen Regelungen zur steuerlichen Behandlung von VIP-Logen. Unternehmern, die ihre Arbeitnehmer oder Geschäftspartner mit ins Stadion mitnehmen wollen, gibt dieses Urteil Rechtssicherheit“, sagt Gerhard Schapperer, Steuerberater bei Ecovis in München. Unternehmen sollten immer genau prüfen, welcher Anteil der Aufwendungen für eine VIP-Loge tatsächlich pauschal zu versteuern ist. „Wurden in der Vergangenheit Vorteile pauschaliert, für die nach der neuen BFH-Rechtsprechung eine Pauschalierung nach Paragraph 37b EStG nicht mehr erforderlich ist, oder wurde ein zu hoher Vorteil pauschaliert, können der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber innerhalb der Festsetzungsfrist die zu viel gezahlte Pauschsteuer durch eine geänderte Lohnsteueranmeldung zurückfordern“, erklärt Schapperer.
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