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Beratungsunternehmen Ecovis kritisiert Steuer- und Förderpraxis: Üble Tricks der Finanzbehörden, Fallstricke für lokale Energie-Investoren

Aktuell diskutieren die Politiker wieder einmal heftig über das Für und Wider von Steuersenkungen

(PresseBox) (Berlin, )
„Inwieweit das angesichts des Zwangs zum Schuldabbau und der Haushaltsrisiken der Euro-Krise sinnvoll ist, darüber lässt sich streiten“, erklärt Ecovis-Vorstand Dr. Ferdinand Rüchardt. „Die Grundrichtung aber stimmt: Der Abbau der kalten Progression muss Vorrang haben.“ Allerdings gibt es noch ein zweites Problem, das alle Steuerzahler belastet, das Politiker aber selten bis nie ansprechen: die Praktiken, mit denen der Fiskus den Steuerzahlern mehr abzuknöpfen versucht, als ihm zusteht, und mehr Bürokratie statt weniger beschert. „Mit Schuld daran trägt der Gesetzgeber, der mit schlampig gemachten, überhastet eingeführten Steuergesetzen Rechtsunsicherheit schafft und Mängeln bei der Anwendung Vorschub leistet“, erklärt Rüchardts Vorstandskollege Professor Dr. Peter Lüdemann. Voller Ungereimtheiten steckt auch die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2012). Klar ist indes die Richtung des vorliegenden Referentenentwurfs: „Lokale Ökoenergie-Erzeuger werden benachteiligt, ökologische Kriterien aufgeweicht“, urteilt Ferdinand Rüchardt.

Mit vereinten Kräften sorgen Gesetzgeber und Finanzbehörden dafür, dass den Steuerberatern die Arbeit nicht ausgeht, sondern zunimmt. „Das beginnt mit der Hektik, mit der Steuergesetze je nach politischer Opportunität und/oder Kassenlage geändert werden“, kritisiert Professor Lüdemann. „Dabei bleibt nur zu oft die handwerkliche Sorgfalt auf der Strecke – sprich: Es kommt zu widersprüchlichen Regelungen, negative Auswirkungen an anderer Stelle werden nicht bedacht, verfassungsrechtliche Mängel werden übersehen oder einfach ignoriert.“ Damit sind Streitigkeiten zwischen Steuerzahlern und Finanzamt Tür und Tor geöffnet, der Marsch durch die Instanzen kann beginnen, bis schließlich der Bundesfinanzhof, das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof Klarheit schaffen, Gesetzespfusch korrigieren oder Reparaturen verlangen.

Oft beginnt das Drama freilich nur von Neuem. Zum Beispiel so: „Wenn die Karlsruher Verfassungsrichter dem Gesetzgeber aufgeben, innerhalb einer angemessenen Frist eine verfassungsgerechte Lösung zu finden, lässt der sich erst einmal Zeit“, sagt Lüdemann. „Dann wird heftig gestritten, zwischen Regierung und Opposition, innerhalb der Regierungskoalition, zwischen Bund und Ländern. Und wenn es schließlich pressiert, wird auf die Schnelle per Kuhhandel ein billiger Kompromiss zusammengeschustert. Wenn nötig, kann man ja immer noch per Jahressteuergesetz oder einem anderen Änderungspaket nachbessern.“ Wenn nicht, müssen wieder die obersten Richter in Aktion treten.

Ärgerlich: Wie die Finanzverwaltung die Steuerzahler auszutricksen versucht
Die andere, hinterhältigere Methode wendet das Bundesfinanzministerium (BMF) gern bei rechtskräftigen Urteilen der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (BFH) an, die zugunsten der Steuerzahler ausfallen: schlichtweg ignorieren. Hier gibt es zwei Stufen:
• Für den Fiskus unangenehme Urteile werden einfach nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Denn dann muss die Finanzverwaltung sie auch nicht berücksichtigen. „Insgeheim wird gehofft, dass der Steuerzahler die Websites der Finanzgerichte nicht nach neuen, für ihn relevanten Entscheidungen absucht“, merkt Peter Lüdemann an. Wer trotzdem draufkommt, muss mit Verweis auf das Urteil Einspruch einlegen und notfalls selbst vors Finanzgericht ziehen, wenn er Recht bekommen will.
• Wenn Verschweigen nicht hilft, weil etwa das Verfahren schon vorher öffentliches Interesse geweckt hat oder das Urteil durch die Medien publik wurde, dann kann der Bundesfinanzminister immer noch zum Nichtanwendungserlass greifen. Begründung: Es handele sich um eine Einzelfallentscheidung. „Die Nichtanwendungserlasse sind eine grobe Missachtung der Justiz, ein Verstoß gegen die Gewaltenteilung und faktische Rechtsverweigerung gegenüber den betroffenen Steuerzahlern“, rügt Professor Lüdemann. „Schon deshalb gehört dieses obrigkeitsstaatliche Relikt abgeschafft.“ Wie fadenscheinig das Einzelfall-Argument ist, zeigt sich daran, dass das Bundesfinanzministerium ab und zu Nichtanwendungserlasse auch wieder aufhebt – ob aus besserer Einsicht oder unter öffentlichem Druck. „Es darf aber nicht sein, dass da nach Gutsherrenart entschieden wird.“

Die Nichtveröffentlichung oder gezielte Nichtanwendung missliebiger Finanzgerichtsurteile hat zwangsläufig zur Folge, dass sie sich auch nicht in den offiziellen Dokumenten niederschlagen, in denen die Finanzverwaltung – natürlich aus ihrer Sicht – Detail- und Zweifelsfragen des Steuerrechts klärt:
• Anwendungserlasse des Bundesfinanzministers, zum Beispiel zur Einkommen- und Umsatzsteuer,
• OFD-Verfügungen, die in der Regel bundesweit abgestimmt und dann von der jeweils federführenden Oberfinanzdirektion erlassen werden, sowie
• BMF-Schreiben.

„Für die Steuerzahler sind die Verhinderungstaktiken der Finanzbehörden doppelt ärgerlich“, erklärt Lüdemann. „Zum einen wegen des – an sich unnötigen – Aufwandes, den die Betroffenen betreiben müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen. Zum anderen, weil die Finanzgerichte mehrfach bemüht werden müssen – zu Lasten aller Steuerzahler, die dafür die Kosten mittragen.“

Die Hauptursache der Misere: „Schon bei der Steuergesetzgebung ist die Gewaltenteilung aufgehoben“, konstatiert Professor Lüdemann. „Faktisch werden die Gesetze von der Exekutive, also den Ministerialbeamten, gemacht – nicht vom Parlament, dessen Mitglieder bis auf wenige Spezialisten die Steuergesetze längst nicht mehr verstehen. Und wenn dann die – überwiegend mit ehemaligen Finanzbeamten besetzte – Judikative nicht so Recht spricht, wie es der Verwaltung passt, kommt ein Nichtanwendungserlass oder eine Gesetzesänderung, die diese Rechtsprechung wieder aufhebt.“ Um sich dagegen zu wehren, hat man nur eine Tatsacheninstanz, die Finanzgerichte, und die Revision zum BFH, „wenn sie denn zugelassen wird oder erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat – mit einer Chance von 1 zu 1.000“.

Zum echten Ärgernis für mittelständische Unternehmer und Freiberufler – bis hin zur Existenzgefährdung durch hohe Steuernachforderungen – werden zunehmend auch die Betriebsprüfungen. Dabei geht es nicht darum, dass die Finanzämter methodisch und softwaretechnisch aufrüsten, um Steuerbetrug leichter aufzudecken. „Vor allem in finanziell klammen Bundesländern hat man jedoch den Eindruck, dass die Prüfer mit allen Mitteln mehr Steuereinnahmen herausholen sollen“, sagt Peter Lüdemann, „nach dem Motto: Im Zweifel zu Ungunsten des Steuerzahlers.“ Anders lassen sich abenteuerliche Umsatz- und Ergebnishochrechnungen und Verstöße gegen die Verfahrensregeln, wie sie Ecovis beobachtet hat, nicht erklären. „Ohne kompetenten steuerlichen Beistand ist der Unternehmer da machtlos.“ In einem besonders krassen Fall gelang es Ecovis, eine Umsatzsteuernachforderung von 320.000 Euro auf 23.000 Euro zu reduzieren.

Mogelpackungen: E-Bilanz und E-Rechnung
Dazu kommt, dass die Verwaltung die digitale Verarbeitung selbst nicht im Griff hat , sprich: noch mit ungelösten Softwareproblemen kämpft – wie zuvor schon bei der Einführung von Elena oder der elektronischen Lohnsteuerkarte. Weshalb die E-Bilanz faktisch erst für Geschäfts¬jahre zu übermitteln ist, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen (also erstmals für das kalendergleiche Geschäftsjahr 2013). So jedenfalls steht es in dem überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens des Bundesfinanzministeriums, der jüngst veröffentlicht wurde.

Insgesamt sind je nach Rechtsform bis zu 800 Übermittlungsfelder zu finden. Die Absicht ist klar: Die Finanzämter können die steuerlichen Abschlüsse elektronisch analysieren, um Auffälligkeiten und Widersprüche aufzudecken, und so die Betriebsprüfer gezielter einsetzen. „Vereinfacht werden soll die Arbeit der Finanzämter. Das war aber nicht das Ziel des Gesetzes“, sagt Ferdinand Rüchardt .

Dazu kommt, dass die Verwaltung die digitale Verarbeitung selbst nicht im Griff hat , sprich: noch mit ungelösten Softwareproblemen kämpft – wie zuvor schon bei der Einführung von Elena oder der elektronischen Lohnsteuerkarte. Weshalb laut „Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung“ die E-Bilanz erst für Geschäftsjahre Pflicht ist, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.

Vor diesem Hintergrund ist Rüchardt „skeptisch“, ob die umsatzsteuerliche Anerkennung elektronischer Rechnungen jeglicher Art wirklich die versprochene Entlastung für die Unternehmen bringt. Um immerhin vier Milliarden Euro will die Bundesregierung die Bürokratiekosten mit der Neuregelung senken, die rückwirkend ab 1. Juli 2011 gelten soll. Bisher erkannten die Finanzämter beim Vorsteuerabzug elektronische Rechnungen nur dann an, wenn sie eine qualifizierte elektronische Signatur trugen oder per gesichertem elektronischen Datenaustausch (EDI) übermittelt wurden. Jetzt kann die Rechnung mit jeder beliebigen Software in jedem Format erstellt und übermittelt werden – also mit einem Text- oder Tabellenkalkulationsprogramm, direkt per E-Mail oder sogar per Smartphone.

„Das klingt gut, doch der Teufel steckt in den noch ungeklärten Details“, erklärt Ferdinand Rüchardt. Denn zugelassen sind nur Verfahren, die insbesondere die Echtheit der Rechnungsherkunft und die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts gewährleisten. Die Einhaltung dieser Kriterien muss das Unternehmen durch ein „innerbetriebliches Kontrollverfahren“ sicherstellen. „Leider weiß noch niemand, welche Ansprüche die Finanzämter daran stellen“, sagt Rüchardt. „Damit bleibt das Risiko, dass elektronische Rechnungen nicht anerkannt werden und dann der Vorsteuerabzug verweigert wird.“

Professor Lüdemann: „Wenn sich der Staat wegen der Schuldenproblematik mit Steuersenkungen zurückhält, die mit dem Abbau der kalten Progression grundsätzlich in die richtige Richtung gehen, sollte er Bürger und Unternehmen wenigstens nicht fahrlässig oder mit unfairen Praktiken über Gebühr schröpfen. Unzumutbar sind daher schlampige Gesetze und unfertige Verfahren, deren Risiko der Steuerzahler trägt, kleinliche Auslegung von Vorschriften zu seinen Lasten und Missachtung von für ihn günstigeren Urteilen.“

Widersprüchliche Energiewende: Lokale Potenziale vernachlässigt
Keine gute Figur macht der Staat auch bei der Förderung der Erneuerbaren Energien. „Die wiederholten Richtungswechsel in den vergangenen Jahren verunsichern die Investoren und lassen die Chance des beschleunigten Ausbaus der Erneuerbaren Energien ungenutzt“, weiß Ecovis-Vorstand Rüchardt. „Rückwirkende Änderungen können selbst bei Betreibern bestehender Anlagen Probleme verursachen“

Beispiel Biogas: Zunächst erhielten kleinere Anlagen nach dem Motto „Verbrauchsnahe Rohstoffversorgung ist ökologischer“ eine höhere Einspeisevergütung. Daraufhin kamen Initiatoren von Großanlagen auf die schlaue Idee, einfach mehrere identische Kleinanlagen zu kombinieren, um dieselbe Gesamtleistung zu realisieren. Um diesen Trick zu unterbinden, wurde noch während der Laufzeit des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2004 die Auslegung des einschlägigen § 19 geändert – ohne Bestandschutz. Klagen der betroffenen Betreiber bis hin zum Bundesverfassungsgericht blieben ohne Erfolg. Die Karlsruher Richter erklärten sich für nicht zuständig. Dass die neue schwarz-gelbe Bundesregierung im November 2009 mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz den Bestandschutz garantierte, half einigen Anlagenbetreibern und Herstellern nicht mehr; sie gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten – bis hin zur Insolvenz.

Laut der vom Deutschen Bundestag am 30. Juni 2011 verabschiedeten EEG-Novelle für 2012 steht wieder ein Kurswechsel an: Die Rentabilität von Anlagen im Leistungsbereich von 500 kW aufwärts wird verbessert. Im Vergleich zum EEG 2009 verlieren vor allem die kleineren Anlagen (ausgenommen „75-Kilowatt-Gülleanlagen“). Erste Berechnungen von Ecovis belegen diese Einschätzung. „Zu befürchten ist“, so Rüchardt, „dass sich solche standortangepassten Biogasanlagen nicht mehr oder nur schwer rechnen.“ Immerhin soll für Anlagen, die bis zum Jahresende 2011 ans Netz gehen, noch die bisherige Regelung (EEG 2009) gelten.

Gänzlich neu wird die Vergütungssystematik gestaltet: Neben der bisher schon bekannten Einteilung in Größenklassen und einer Grundvergütung wird das Bonisystem durch eine Vergütung nach so genannten Rohstoffklassen ersetzt. Insgesamt ist zu erwarten, dass mehr Großanlagen gebaut werden, deren Öko-Bilanz schlechter ausfällt. Schuld daran ist der „Substrat-Tourismus“: Die pflanzlichen Einsatzstoffe (Substrate) müssen aus einem größeren Umkreis herangeschafft und die Gärreste wieder zurück auf die Felder transportiert werden.

Mittelstandsfeindlich: Bessere Karten für große Energieerzeuger
Rüchardts genereller „Eindruck, dass die großen Energieversorger eine Kompensation für den Atomstrom bekommen sollen“, verstärkt sich beim Blick auf die Windkraft. Vergütungsgewinner sind hier die großen Offshore-Parks, die künftig zwischen zwei Vergütungsvarianten mit relativ hoher Anfangsvergütung (15 bzw. 19 Cent je Kilowattstunde in den ersten 12 bzw. 8 Jahren) wählen können. „Prinzipiell lassen sich durch die hohe Anfangsvergütung die Anlageninvestitionen schnell amortisieren. Auf die EEG-Vergütung von 3,5 Cent/kWh für die Restlaufzeit sind die Großinvestoren dann nicht mehr angewiesen. Sie vermarkten den Strom dann zu besseren Konditionen an der Strombörse.“

Die Erhöhung der Vergütungsdegression für Windenergieanlagen an Land passt auch nicht zu dem erklärten Ziel, das bisher vernachlässigte Windkraftpotenzial in Bayern und Baden-Württemberg besser auszuschöpfen. Auch das Repowering, also der Ersatz alter durch leistungsfähigere Neuanlagen, wird dadurch benachteiligt.

Zufrieden ist Rüchardt nur mit der Regelung für die Photovoltaik. An der Vergütungsdegression in Abhängigkeit vom jährlichen Zubau soll sich nichts ändern. Eine weitere Neuerung hat die EEG-Novelle 2012 noch in petto: Für Betreiber von Erneuerbare-Energie-Anlagen mit mehr als 750 Kilowatt Leistung sind ab 2014 die Regelungen zur so genannten Marktprämie verpflichtend – das heißt, sie erhalten dann nur noch den Differenzbetrag zwischen dem aktuellen monatlichen Spotmarktpreis und der Einspeisevergütung.

Rüchardts Fazit: „Auch der Referentenentwurf des EEG 2012 enthält wieder viele Ungereimtheiten und Unklarheiten. Ob damit die gewünschte und dringend erforderliche Forcierung der Erneuerbaren Energien erreicht wird, bleibt abzuwarten.“

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.300 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen, um ihren Mandanten vor Ort persönliche Beratung auf höchstem Qualitätsniveau zu bieten. Die ECOVIS Akademie ist Garant für eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung sowie für eine fundierte Ausbildung.
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