Ob jemand freier Mitarbeiter oder Angestellter ist, kommt auf die konkreten Umstände und den Einzelfall an, „und nicht unbedingt auf das, was sich die Vertragspartner wünschen“, sagt Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber. Sie rät Unternehmern, dass sie genau auf die Details in den Verträgen achten.
Der Vertrag für eine freie Mitarbeit
Dieser kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um eine echte selbstständige Tätigkeit handelt. Selbstständig ist jemand nur dann, wenn er seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestaltet. Und vor allem entscheidet der Grad der persönlichen Abhängigkeit über die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses.
Was für eine selbstständige Tätigkeit spricht:
- Frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit
- Nicht weisungsgebunden
- Eigene Betriebsstätte
- Unternehmerrisiko: bei wirtschaftlichem Misserfolg Verlust von eingesetztem Kapital
- Einsatz zum Beispiel von Hilfskräften möglich, um die Leistung zu erbringen
- Keine Einbindung in einen Dienstplan oder in das Team
- Außenauftritt: eigene Arbeitsmittel, eigenes Firmenlogo, eigene Visitenkarten des Selbstständigen
- Mehrere Auftraggeber
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Erbringt jemand seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation, ist er fest angestellter Arbeitnehmer und kein freier Mitarbeiter.
Das sind typische Merkmale für einen Arbeitnehmer:
- Weisungsgebunden
- Feste Arbeitszeiten an festen Arbeitstagen
- Fremdbestimmte Tätigkeit
- Zugewiesener Arbeitsplatz oder Arbeitsort
- Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden (kein Einsatz von Hilfskräften)
- Feste Einbindung in einen Dienstplan
- Wesentliche Arbeitsmittel werden vom Arbeitgeber gestellt
- Im Betrieb gibt es Mitarbeiter, die eine vergleichbare oder die gleiche Tätigkeit verrichten
- in der Regel nur ein Arbeitgeber