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Anforderungen an den guten Zweck

Durch einen neuen Erlass wurden die Anforderungen an steuerbegünstigte gemeinnützige Einrichtungen genauer bestimmt.

(PresseBox) (Berlin, )
Ob zur Förderung von Kultur und Sport oder als Wohlfahrtseinrichtung: Tag für Tag bemühen sich gemeinnützige Körperschaften selbstlos um die Verwirklichung ihrer Satzungszwecke. Sie kommen dafür in den Genuss von Steuerbegünstigungen, die bei Verstößen gegen die Auffassung des Fiskus aber auch verloren gehen können. Mit dem zum Jahresbeginn geänderten Anwendungserlass zur Abgabenordnung hat das Bundesfinanzministerium gerade wieder für mehr Klarheit gesorgt. „Betroffen ist eine ganze Reihe von Themen, die jede gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung beachten und mit Blick auf die eigene Umsetzung genau überprüfen sollte“, sagt Ralf Sieben, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in Köln.

Wiederbeschaffungsrücklage
Deutlich konkreter gefasste Regeln etwa gelten jetzt für die Bildung von Rücklagen zur Finanzierung von Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern wie etwa Fahrzeugen, deren Anschaffung durch die laufenden Einnahmen nicht sichergestellt ist. Die Rücklagen können sich dabei unter anderem an der Höhe der pauschalen Abschreibungen orientieren. Bislang war klar: Langfristige Rücklagen dürfen von steuerbegünstigten Einrichtungen nur gebildet werden, wenn ohne sie die satzungsgemäßen Zwecke nicht nachhaltig zu erfüllen sind. Die Rücklage soll zudem die notwendigen Mittel für Vorhaben abdecken, für deren Durchführung bereits Zeitvorstellungen bestehen. In dem Erlass sind die Anforderungen jetzt noch konkreter gefasst. Voraussetzung ist die tatsächliche Absicht und auch Fähigkeit, das Wirtschaftsgut innerhalb eines absehbaren Zeitraums neu anzuschaffen. Preissteigerungen und technischer Fortschritt können bei der Dotierung der Rücklage berücksichtigt werden. „Die Klarstellungen haben erhebliche Bedeutung für die Dokumentation der Mittelverwendung vieler gemeinnütziger Einrichtungen“, sagt Ecovis-Experte Sieben.

Anpassung an die Mustersatzung
Ebenfalls neu geregelt ist, wie und in welchem Umfang Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge an die vom Gesetzgeber mit Wirkung zum Jahresbeginn 2009 vorgegebene Mustersatzung anzupassen sind. Eine bereits vor 2009 bestehende Einrichtung ist demnach nicht verpflichtet, allein aus diesem Grund ihre Satzung zu ändern. Doch Vorsicht: Bei nachfolgenden Satzungsänderungen sind die Aspekte der Mustersatzung verpflichtend zu berücksichtigen. Wegen der weitreichenden Folgen für die Gemeinnützigkeit ist es grundsätzlich ratsam, Satzungen regelmäßig auf Verstöße gegen die Voraussetzungen zu überprüfen.

Tätigkeitsvergütungen
Die Vergütungen für Vorstände in Vereinen und Stiftungen sind steuerlich nur legitimiert, wenn entsprechende Satzungsregelungen vorhanden sind. „Andernfalls droht der Verlust der Steuerbegünstigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Selbstlosigkeit“, warnt Sieben. Der Erlass verweist auf ein BMF-Schreiben, in dem weitere Einzelheiten geregelt sind. So ist auch der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen wie etwa Telefon- und Fahrtkosten ohne entsprechende Satzungsregelungen zulässig. Ebenso ist ein Einzelnachweis der Auslagen nicht erforderlich, sofern pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht überschreiten.

Worüber wir reden sollten
•Inlandsbezug bei Förderung der Zwecke im Ausland
•Schädliche Vermögensverwaltung
Nachweispflichten bei Einsatz sogenannter Hilfspersonen

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Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.800 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gesichert, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden.

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