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Änderungen zum Pflegebudget: Was auf Krankenhausträger zukommt

(PresseBox) (Berlin, )
Für das Pflegebudget gibt es neue Vorgaben. Das hat Auswirkungen auf die Erstellung der Verhandlungsunterlagen und auf die Bestätigungsleistungen des Wirtschaftsprüfers.

Was hat sich geändert?

Seit 20.07.2021 gelten laut Krankenhausentgeltgesetz die neuen Vorgaben für das Pflegebudget (§ 6 Abs. 3 KHEntgG). Die Vorgaben haben auch zu einer Änderung der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung geführt.

Die Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung hat jetzt eine Anlage 4.4, die Krankenhäuser zur Dokumentation des vereinbarten Pflegebudgets verwenden müssen. Die Anlage ist auf der Internetseite der deutschen Krankenhausgesellschaft abrufbar.

Außerdem ist der Bescheinigungsumfang des Abschlussprüfers erweitert (§ 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben die Anlage 5 der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung daraufhin ausgesetzt. Sie erarbeiten aktuell eine angepasste Anlage 5. Zeitgleich erarbeitet der Krankenhausfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer eine angepasste Form der Bescheinigung.

Welche Auswirkungen ergeben sich für die Krankenhausträger?

Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat mitgeteilt, dass Krankenhausträger für die Einreichung der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers mehr Zeit haben – und zwar bis zum 15. Dezember 2021.

Krankenhausträger brauchen für die Bescheinigung durch den Jahresabschlussprüfer eine finale Budgetvereinbarung. Da viele Vereinbarungen bis Mitte Dezember 2021 noch nicht geschlossen sein werden, können sie die Bescheinigung sanktionsfrei innerhalb von vier Wochen nach Vereinbarungsdatum einreichen.

„Zwar können bereits eine Budgetvereinbarung und die Bescheinigung des Abschlussprüfers nach der alten Fassung des Krankenhausentgeltgesetz vorliegen“, sagt Ecovis-Wirtschaftsprüfer Armin Weber in München, „das InEK hat jedoch klargestellt, dass die Vorgaben der neuen Fassung des Krankenhausentgeltgesetz anzuwenden sind. Dementsprechend müssen Abschlussprüfer auch für diese Krankenhäuser Bescheinigungen nach den neuen Vorgaben erstellen.“

Armin Weber, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei Ecovis in München
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