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Ab 2020 können Arbeitgeber steuerfreie Gutscheine und Geldkarten nicht mehr ohne Weiteres nutzen

(PresseBox) (Berlin, )
Ab 1. Januar 2020 schränkt der Gesetzgeber die Anwendung der steuerfreien Sachbezugsgrenze von 44 Euro ein. Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bisher monatlich steuerfrei Waren- oder Tankgutscheine bis 44 Euro, dann sollten sie unbedingt prüfen, ob diese auch weiterhin lohnsteuerfrei sind. Was künftig gilt, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Jeanette Rodegro-Dohrn in Düsseldorf.

Gutscheine und Geldkarten bis 44 Euro – was bis Ende 2019 noch gilt

Arbeitgeber hatten bisher zahlreiche Möglichkeiten, ihren Mitarbeitern über die 44 Euro-Freigrenze für lohn- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge etwas Gutes zu tun. Gutscheine, Gutscheinkarten und sogar zweckgebundene Geldleistungen blieben steuerfrei, wenn sie 44 Euro im Monat inklusive Mehrwertsteuer nicht überschritten. Dies galt selbst dann, wenn der Arbeitgeber gegen Vorlage eines Belegs wie zum Beispiel einer Einkaufs- oder Tankquittung dem Arbeitnehmer maximal 44 Euro monatlich erstattete.

Neuer Sachlohnbegriff

Aufgrund aktueller Rechtsprechung hatte der Gesetzgeber nun den Auftrag, zwischen Sachbezug und Geldleistung klar zu unterscheiden. Deshalb der Gesetzgeber den Sachlohnbegriff jetzt neu geregelt. Der Bundesrat dem am 29. November 2019 zugestimmt. Die Folge: Alles, was bisher in Sachen Gutscheine und Geldkarten möglich war, geht ab 1. Januar 2020 nicht mehr ohne Weiteres.

Was ab 2020 weiterhin erlaubt ist

Die gute Nachricht ist: Die 44 Euro-Freigrenze bleibt erhalten. Arbeitgeber können also ihren Mitarbeitern in dieser Höhe weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei Sachbezüge gewähren. Gutscheine und Geldkarten bleiben aber nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin begünstigt:
  • Gutschein- und Geldkarten dürfen ab 2020 nur noch zum Einkauf bei einem bestimmten Einzelhändler wie zum Beispiel einem bestimmten Lebensmittelgeschäft oder bei einer bestimmten Tankstelle genutzt werden, damit sie weiterhin begünstigt bleiben.
  • Auch Centergutscheine und City-Cards stellen wie bisher einen Sachbezug dar. „Der Gesetzgeber versucht hiermit offenbar den lokalen Handel zu stützen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Jeanette Rodegro-Dohrn.
„Und was darüber hinaus ab 1. Januar 2020 gilt: Begünstigte Gutscheine und Geldkarten dürfen Arbeitgeber nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgeben“, sagt die Ecovis-Expertin, „eine Gehaltsumwandlung ist nach Ansicht des Gesetzgebers nicht möglich.“

Was ab 2020 nicht mehr geht

Die folgenden Leistungen sind künftig nicht mehr begünstigt. Sie betrachtet der Gesetzgeber als reine Geldleistung, die daher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen:
  • Zweckgebundene Geldleistungen: Der Arbeitgeber gibt seinem Arbeitnehmer Geld, damit dieser sich etwas zuvor Festgelegtes kaufen kann.
  • Nachträgliche Kostenerstattung: Gemeint ist damit, der Arbeitnehmer bekommt das Geld für einen Einkauf oder fürs Tanken erstattet, wenn er eine Quittung vorlegt.
  • Geldersatzleistungen wie Kreditkarten, Tankkarten und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
  • Gutscheine und Geldkarten, mit denen man auch Bargeld abheben kann, die also nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, betrachtet der Gesetzgeber letztlich als reine Bargeldleistung.
  • Prepaidkarten mit IBAN, also mit einem eigenen Konto, oder Paypal-Funktion.
Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung klare Abgrenzungskriterien schaffen. In der Praxis herrscht aber derzeit Unsicherheit, wie beispielsweise der Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz auszulegen ist. „Im Zweifel sollte der Unternehmer eine sogenannte Lohnsteueranrufungsauskunft beim Finanzamt stellen, um sich vor Nachzahlungen zu schützen“, rät die Ecovis-Expertin.

Die Neuregelung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Sachbezüge sind nicht betroffen. „Bisher gewähren viele Unternehmen ihren Arbeitnehmern gegen Vorlage von Belegen oder Quittungen die 44 Euro“, sagt die Ecovis-Expertin Rodegro-Dohrn, „wer weiterhin lohn- und sozialversicherungsfreie Vorteile bieten will, sollte seinen Mitarbeitern diese in anderer Form gewähren.“
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