Das Signaturgesetz (SigG) regelt den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten. Gemäß einer Novelle des Signaturgesetzes vom 4. Januar 2005 müssen alle Hersteller bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) – ehemals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) – eine Erklärung gemäß §17 Abs. 4 abgeben, dass ihr Produkt für qualifizierte elektronische Signaturen den Anforderungen des Signaturgesetzes genügt. Die neue Version des bewährten Dokumentenmanagement-Systems unterstützt schon im Standard neben der einfachen auch die fortgeschrittene und die qualifizierte elektronische Signatur gemäß EU-Richtlinie. Ergänzend zu den individuellen personenbezogenen Signaturen unterstützt DocuWare 5 auch Massensignaturen und elektronische Zeitstempel.
Der DMS-Spezialist hat die für die Herstellererklärung notwendige Dokumentation, dass das herstellererklärte Produkt die Bedingungen erfüllt, bei der Bundesnetzagentur eingereicht. In der Spezifikation wird dargelegt, dass die in DocuWare 5 integrierte Signaturkomponente geeignet ist, die Sicherheitsziele zu erfüllen.
DocuWare-Vorstand Jürgen Biffar: „Mit Abgabe der Herstellererklärung erfüllen wir alle Anforderungen des Signaturgesetzes. Anwender sind dadurch beim Einsatz der elektronischen Signatur mit DocuWare 5 auf der sicheren Seite.“