Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, mit dem sämtliche Leistungen und Rechte für Nutzungen vor allem in Objekten der Bauer Media Group abgegolten werden sollten, ist ebenso unzulässig wie die Bedingung, wonach mit dem Pauschalhonorar auch unbekannte Nutzungsarten und die Nutzung durch kooperierende Dritte bezahlt sein sollten. Die monierten Bedingungen des Verlags wurden vom Gericht als nicht angemessen eingestuft. Untersagt hat das Gericht auch eine Klausel, wonach Schadensersatzansprüche des Urhebers wegen der unterlassenen Urhebernennung ausgeschlossen sein sollten, auch wenn sie auf fahrlässigem Handeln des Verlags beruhten. Schließlich hat das Gericht auch die vom Verlag verwendete Haftungsklausel für rechtswidrig erklärt. Danach sollten die Fotografen den Verlag von allen ihm durch Dritte rechtskräftig auferlegten Kosten freistellen.
"Das Urteil bestätigt erneut das Recht der Journalisten, angemessen honoriert zu werden", erklärte DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken. "und stärkt ihre wirtschaftliche Basis." Das sei gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten von größter Bedeutung. dju-Geschäftsführerin Ulrike Maercks-Franzen sagte, sie hoffe vor allem auf die Signalwirkung des heutigen Richterspruchs: "Honorarbedingungen, die die Rechte von Journalistinnen und Journalisten schmälern und ihnen unangemessen Risiken aufbürden, haben keine Chance mehr."