Das OLG hat den Umfang der einzuräumenden Rechte beanstandet. Zudem sei die Vereinbarung eines Pauschalhonorars unzulässig, mit dem sämtliche vertraglichen Leistungen abgegolten werden sollten. Untersagt hat das Gericht auch eine Klausel, wonach dem Verlag beliebige Bearbeitungs- und Umgestaltungsrechte einzuräumen sind. Ferner hat das Gericht es für unzulässig gehalten, dass der Verlag nicht zur Namensnennung des Fotografen verpflichtet sei, wenn nicht eine schriftliche Vereinbarung über die Namensnennung geschlossen wird. Schließlich hat das Gericht auch die vom Verlag verwendete Haftungsklausel für rechtswidrig erklärt. Danach sollten die Fotografen den Verlag von allen ihm durch Dritte rechtskräftig auferlegten Kosten freistellen.
"Das Urteil bestätigt erstmals die Position der Verbände, dass nicht jeder Umfang der Rechtseinräumung mit dem Urhebergesetz vereinbar ist. Erneut wird das Recht der Journalisten gestärkt, angemessen honoriert zu werden", erklärte DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken. "Es hilft, ihre wirtschaftliche Basis zu sichern." Das sei gerade in schwierigen Zeiten von größter Bedeutung. dju-Geschäftsführerin Ulrike Maercks-Franzen sieht in dem Richterspruch die Bestätigung dafür, dass "rechtswidrige und unanständige Honorarbedingungen vor Gericht keine Chance haben".