Die Pflicht zur Urhebernennung ergibt sich aus dem Paragraphen 13 des Urheberrechtsgesetzes. Demzufolge hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk und kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen werden muss und welche Bezeichnung zu verwenden ist. DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken betonte: "Für Fotojournalisten bedeutet die Namensnennung nicht nur eine Anerkennung ihrer Arbeit. Auch Folgeaufträge hängen häufig von der Namensnennung ab." Die Pflicht zur Namensnennung gelte auch gegenüber Agenturfotografen. Die Angabe des Kürzels der Agentur sei aus DJV-Sicht nicht ausreichend, unterstrich Konken.
Die Aktion "Fotografen haben Namen" steht im Zusammenhang mit dem Welttag des Urheberrechts am 23. April und wird vom DJV bereits im vierten Jahr durchgeführt.