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Eltern haften nicht pauschal für ihre Kinder

Internetrecht für Eltern

(PresseBox) (Hannover, )
Ein ungewolltes Abo, eine Bestellung beim Online-Händler oder gar eine teure Abmahnung für die Nutzung von Tauschbörsen: Kinder und Jugendliche können im Netz großen Schaden anrichten. Dass Eltern aber nicht immer für ihre Kinder haften und was bei der Begleitung der Sprösslinge im Netz zu beachten ist, schreibt das Computermagazin c't in der aktuellen Ausgabe 13/13.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Eltern eines 13-jährigen Jungen nicht für seine Tauschbörsenaktivitäten im Internet haften müssen. Es gebe keinen Zwang, einen Teenager in jeder Surfminute zu überwachen. Insbesondere konnten sie glaubhaft nachweisen, ihr Kind ausführlich über die rechtliche Situation aufgeklärt zu haben.

Auch über mögliche Fallstricke bei Facebook & Co. sollten Kinder und Jugendliche Bescheid wissen: Ein Foto oder einen Film sollte man nicht posten, ohne den Rechteinhaber um Erlaubnis zu bitten. Beleidigungen oder Verunglimpfungen können sogar strafrechtlich relevant sein.

Geht ein Sprössling auf Shoppingtour im Netz, müsste er eigentlich scheitern, denn prinzipiell sind Kinder und Jugendliche erst mit 18 Jahren geschäftsfähig. Es sei denn, es handelt sich um kleinere Beträge, dann gilt der so genannte Taschengeldparagraf. "Allerdings untersagen die großen Internet-Shops in ihren AGBs sowieso den Einkauf von unter 18-Jährigen", erklärt c't-Justiziar Joerg Heidrich. "Erschwindelt sich ein Jugendlicher mit falscher Altersangabe den Zugang, können die Eltern den Kauf anschließend in aller Regel rückgängig machen."

Das gilt jedoch nicht, wenn ein Elternteil den eigenen Shop-Zugang samt Benutzername und Passwort auf einem für die Kinder frei zugänglichen Rechner gespeichert hat. "Kauft der Sprössling mit den Zugangsdaten der Eltern ein, ist der Kaufvertrag nach Ansicht der Gerichte gültig", erklärt c't-Experte Joerg Heidrich. Hat sich das Kind hingegen auf ein Abonnement eingelassen, um etwa für sein Smartphone regelmäßig neue Spiele zu erhalten, kommt selbst der Taschengeldparagraf nicht mehr zum Tragen, weil er keine Abos und Ratenzahlung deckt. Die Eltern können den Vertrag nicht nur sofort auflösen, sondern erhalten auch gezahlte Beträge zurück.

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