So hat eine aktuelle Entscheidung des BFH vom 15.5.2012 zur Umsatzsteuer beim echten Ärzte-Factoring grundlegende Bedeutung für die Anbieter und die Ärzteschaft.
Denn im Zuge einer Anpassung an die EuGH-Rechtsprechung ändert der BFH seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Bewertung echter Factoring-Leistungen: An der Auffassung, echtes Factoring sei umsatzsteuerlich eine umsatzsteuerfreie Abtretung einer Geldforderung durch den Anschlusskunden an den Factor (§ 4 Nr. 8c UStG, R 60 Abs. 3 UStR), hält der BFH im Gegensatz zu seiner bisherigen Spruchpraxis nicht mehr fest.
Allerdings grenzt der BFH bei dieser Entscheidung die Fälle des sog. "unechten Factoring" ab, bei welchen der Factor das Risiko des Forderungsausfalls nicht übernimmt. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist dabei, ob es sich bei den von der Factoringgesellschaft erworbenen Ansprüchen der Ärzte gegen ihre Privatpatienten um sog. zahlungsgestörte Forderungen" handelt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.5.2012 - XI R 28/10
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