Wie die Untersagung des elektronischen Versands von Pressespiegeln durch das Kammergericht Berlin vom 30.04.2004 zeigt, ist auch nach der höchstrichterlichen Entscheidung "BGH (I ZR 255/00)" mit gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel zu rechnen. Insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung bestimmter Inhalte in elektronische Pressespiegel, der zulässigen technischen Formate, dem Umfang der Verbreitung redaktioneller Inhalte oder der Art und Höhe der Vergütung besteht nach wie vor keine Rechtssicherheit. "Es ist zu erwarten, dass auch künftig jede Innovation bei der Erstellung von Pressespiegeln zwischen Unternehmen und Rechteinhabern umstritten sein wird und letztlich die Gerichte beschäftigen" so Dr. Christian Dressel, ebenfalls Leiter des Arbeitskreises, weiter.
So haben die Gerichte zwar immer wieder den berechtigten Anspruch von Unternehmen und Institutionen anerkannt, sich selbst und andere relevante Personenkreise über die sie betreffenden Veröffentlichungen zu informieren. Andererseits sehen sich die medienbeobachtenden Unternehmen aktuell in der Situation, sich mit einer Vielzahl von Rechteinhabern über die Nutzung redaktioneller Inhalte einigen zu müssen. Regelungen zur Verfahrensweise und der Festlegung von Vergütungssätzen fehlen vollständig. Die bestehenden Rechtsunsicherheiten bedeuten für die betroffenen Unternehmen eine erhebliche Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit. Denn alle denkbaren Innovationen stehen zunächst unter dem Vorbehalt einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung. "Dieses Wagnis behindert mögliche Investitionen oder erstickt sie gar im Keim" so Behrends weiter.
Nach Ansicht der BVDW-Experten ist daher im Zuge der Neuregelung des UrhG eine paritätisch besetzte Institution (bestehend aus Rechteinhabern (Autoren, Verlage etc.), Körperschaften und Dienstleistern) erforderlich, die einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessenlagen sicherstellt und gleichzeitig die Gerichte von diesen Auseinandersetzungen künftig weitgehend entlastet.
Folgende Interessenlagen sollten dabei berücksichtigt werden:
· Wahrung der Rechtspositionen der Rechteinhaber einschließlich der daraus erwachsenden angemessenen ökonomischen Ansprüche.
· Befriedigung der Informationsbedürfnisse von Körperschaften und Privatpersonen zu den sie betreffenden Veröffentlichungen gegenüber Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten und Investoren.
· Rechtssicherheit für Serviceanbieter, die Veröffentlichungen sammeln, auswerten und zugänglich machen.
Zu diesem Zweck sollte § 49 UrhG bzw. ein einzufügender § 49a UrhG folgende Regelungen enthalten:
· Kodifizierung des Rechts von Körperschaften und Privatpersonen, sie selbst betreffende Veröffentlichungen in Schriften, Rundfunk und anderen elektronischen Medien, bspw. dem Internet, zu sammeln, aufzubereiten und einem begrenzten Personenkreis zugänglich zu machen. Der Begriff "betreffend" muss dabei weit gefasst sein und darf sich nicht auf die explizite Nennung von Namen oder Produkten beschränken. Von Bedeutung können bspw. ebenso Veröffentlichungen über Wettbewerber und Märkte sein. Der relevante "begrenzte Personenkreis" umfasst zunächst die Mitarbeiter der Körperschaft, weiterhin Kunden, Lieferanten und Investoren.
· Die Formulierung der Zulässigkeit, die Aufgaben "Sammeln", "Aufbereiten" und "zugänglich machen" auch Dritten (Dienstleistern) zu übertragen.
· Die Festlegung von materiellen Ansprüchen der Rechtinhaber sowie die Nennung von Kriterien für deren Höhe, wobei die Höhe der Ansprüche von der Art der Veröffentlichung sowie vom Umfang und der Dauer der Zugänglichmachung abhängen sollten.
"Insbesondere die zuletzt getroffene Vereinbarung zwischen der VG Wort der PMG Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co. KG und dem Bundesverband Deutsche Industrie e.V. ist wenig hilfreich im Hinblick auf die Dienstleistungs- und Wettbewerbsfreiheit in Deutschland. Eine angemessene gesetzliche Regelung, durch die die Interessen aller Beteiligten gewahrt werden ist daher wichtiger denn je" fasst Behrends zusammen.