Im vorliegenden Fall hatte eine Münchener Internetagentur urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht, nachdem sie ein von ihr entwickeltes Webdesign - sowohl Farbgebung als auch verschiedene durch digitale Bildbearbeitung gestaltete Grafiken einschließlich des jeweiligen Dateinamens - für eine fremde Webseite unverändert übernommen sah. Das OLG Hamm hatte die Klage jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass die entsprechenden Grafiken nicht die erforderliche Schöpfungshöhe hätten, um urheberrechtlichen Schutz zu erhalten (OLG Hamm vom 24.08.2004, 4 U 51/04 - Website-Plagiat). Auch stehe der Klägerin in diesem Fall kein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen eine Leistungsübernahme zu.
Der BVDW rügt die Begründung der Richter, da sie den Belangen der Unternehmen der Digitalen Wirtschaft in keiner Weise entspricht. "Selbst bei wohlwollender Lesart bleibt der Beigeschmack einer technologiefeindlichen Ausreißerentscheidung" so Bernhard Kloos (HK2 Rechtsanwälte), Mitglied im Arbeitskreis Medienpolitik des BVDW. "Das Urteil sieht Grafiken rechtlich noch nicht einmal als ein Erzeugnis an, das ähnlich wie ein Foto hergestellt wurde, da sie durch ein Computerprogramm, nicht aber durch einen Menschen hervorgebracht sein sollen." Für Ravin Mehta (Pixelpark AG), Vorsitzender der Fachgruppe Agenturen im BVDW, ist das schlicht unverständlich: "Das Kerngeschäft der Multimedia- und Internet-Agenturen ist die Verknüpfung von Kreativität und Technik. Offenbar reicht das aktuelle Urheberrecht nicht immer aus, um die Geschäftstätigkeit der Multimedia-Unternehmen ausreichend abzusichern."
Bereits vor zwei Jahren hatte der BVDW in seinem Fünf-Punkte-Plan zur Stärkung des Unternehmertums die Verbesserung der Situation für Multimedia-Unternehmen durch Einführung eines Leistungsschutzrechtes gefordert. Leistungsschutzrechte werden dort geschaffen, wo die materielle oder kreative Leistung durch Sicherung der Verwertung geschützt werden soll, ohne dass der Berechtigte jedes Mal eine besondere Werkqualität darzulegen hat. "Das Urteil zeigt, dass hier immer noch dringender Handlungsbedarf besteht" so BVDW-Justiziarin Stefanie Krones. So lange eine entsprechende Anpassung des Urheberrechts an die Bedürfnisse der Multimedia-Unternehmen noch aussteht, empfiehlt der BVDW den betroffenen Unternehmen folgende Verhaltensweisen, um sich rechtlich zu schützen:
- Technische Sicherungsmechanismen gegen das Herauskopieren einzelner Elemente - Sicherung der Rechte an Lichtbildern, die Grafiken zugrunde liegen - Anmeldung von herkunftshinweisenden Elementen als Bild- oder als Wort/Bild-Marke - Gegebenenfalls Anmeldung eines Geschmackmusterschutzes, falls Stilelemente sich auch an einem gegenständlichen Erzeugnis realisieren
Im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen empfiehlt der BVDW:
- Nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild der Grafiken abstellen, sondern auch auf die Mittel, mit denen dieses Erscheinungsbild hervorgebracht wird (z.B. Computerprogramme, Datenbanken)
Hoffnungen setzte der BVDW indes auf die laufende Modernisierung des Urheberrechts. Der sogenannte Zweite Korb hat sich zur Aufgabe gesetzt, den Anforderungen der Informationsgesellschaft zu genügen. "Der Schutz von Agenturen und Multimediaunternehmen ist ein Erfordernis, das sich aus der technologischen und gesellschaftlichen Entwicklung zur Informationsgesellschaft ergibt" so Marco Zingler (denkwerk), stellvertretender Vorsitzender der Fachgruppe Agenturen im BVDW. "Das laufende Gesetzgebungsvorhaben bietet die Möglichkeit, eine entsprechende Gesetzesänderung oder -begründung aufzunehmen, um ähnliche Urteile in Zukunft zu verhindern."