Rösler: "Die Einigung im Vermittlungsausschuss ist ein ausgewogener und für alle Seiten akzeptabler Kompromiss. Damit stärken wir den Wettbewerb. Zudem werden wichtige Vorhaben wie das Presse-Grosso oder die Preis-Kosten-Schere umgesetzt, die ohne diesen Kompromiss nicht zustande gekommen wären. Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden von dieser Entscheidung profitieren."
Die Einigung sieht Folgendes vor:
- Künftig können freiwillige Vereinigungen von gesetzlichen Krankenkassen wieder vom Bundeskartellamt nach den Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle auf ihre wettbewerblichen Auswirkungen geprüft werden. Das Bundeskartellamt muss vor einer Untersagung der Kassenvereinigung mit den für die Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden (z. B. Bundesversicherungsamt) das "Benehmen" herstellen. Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages sah für sie lediglich ein Stellungnahmerecht vor. Bei Klagen gegen eine Untersagung sind - anders als sonst bei der kartellrechtlichen Fusionskontrolle - nicht die Zivilgerichte, sondern die Sozialgerichte zuständig.
- Mit dem Kompromiss können nun auch alle anderen wichtigen Punkte der Novelle wirksam werden. Hierzu gehören z. B. die kartellrechtliche Absicherung des allgemein anerkannten Presse-Grosso-Systems für den Vetrieb von Zeitschriften und Zeitungen und die moderaten Erleichterungen für Fusionen insbesondere von kleinen und mittleren Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen.
- Zur Stärkung der kleinen und mittleren Tankstellenbetreiber im Wettbewerb verankert die Novelle dauerhaft das Verbot sog. Preis-Kosten-Scheren, das bis Ende 2012 befristet war. Es schützt davor, dass die großen Mineralölkonzerne insbesondere kleine und mittlere freie Tankstellen im Wettbewerb behindern, indem sie ihnen Kraftstoffe zu einem höheren Preis liefern, als sie selbst an ihren eigenen Tankstellen von den Autofahrern verlangen. Auch die spezielle Preismissbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Strom- und Gasanbieter wird bis zum 31.12.2017 verlängert.
- Die Verbraucherverbände erhalten das Recht, kartellrechtswidrig handelnde Unternehmen auf Unterlassung zu verklagen und die von einem Kartell unrechtmäßig erzielten Gewinne zu Gunsten des Bundeshaushalts einzuklagen. Die Kartellbehörden erhalten die Befugnis, die Rückerstattung von zu Unrecht erhaltenen Zahlungen (z. B. missbräuchlich überhöhte Strom- oder Wasserpreise) an die Verbraucher anzuordnen.