Bundesminister Glos: "Mit dem neuen Telemediengesetz tragen wir zu einer zukunftsorientierten Fortentwicklung der Medienordnung bei. Die neuen Regelungen gelten unabhängig vom Verbreitungsweg der Angebote, sind entwicklungsoffen ausgestaltet und vereinfachen den bestehenden Rechtsrahmen."
Die wesentliche Änderung des künftigen Rechtsrahmens besteht darin, dass künftig nicht mehr zwischen Tele- und Mediendiensten unterschieden wird. Teledienste sind bislang bundesrechtlich im Teledienstegesetz (TDG) geregelt. Dabei handelt es sich vor allem um Waren- und Dienstleistungsangebote, die im Netz abgerufen werden können. Die Mediendienste sind bisher im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) geregelt. Mediendienste sind alle meinungsrelevanten Abrufdienste, wie beispielsweise die redaktionell gestalteten Online-Angebote von
Nachrichtenmagazinen und Zeitungen sowie die Verteildienste. Unter dem Begriff "Telemedien" werden künftig "Tele- und Mediendienste" zusammengeführt. Die wirtschaftsbezogenen Anforderungen an Telemedien (z. B. Verantwortlichkeitsregelungen, Herkunftslandsprinzip), werden künftig im Telemediengesetz für alle betroffenen Angebote einheitlich geregelt, während die inhaltsbezogenen Vorschriften wie journalistische Sorgfaltspflichten, Gegendarstellungsrecht in einem neuen Kapitel des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien konzentriert werden.
Zugleich erfolgt im TMG eine einfach zu handhabende Abgrenzung zu den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation. Dies ist besonders wichtig für den Bereich des Tele-/Mediendienste-Datenschutzes, der ebenfalls in das TMG überführt wird. Mit der deutlichen Abgrenzung des Telemediendatenschutzes gegenüber dem Telekommunikationsdatenschutz wird einem wichtigen Anliegen der Internet-Wirtschaft Rechnung getragen.
Das zukünftige Telemediengesetz soll zugleich einen verbesserten Schutz vor irreführenden Angaben bei E-Mail-Werbung schaffen. Damit wird einem wichtigen Anliegen des Verbraucherschutzes Rechung getragen. Zugleich erhalten aber auch Unternehmen ein zusätzliches Abwehrmittel gegen unerwünschte E-Mail-Werbung. Charakter und Herkunft einer E-Mail-Werbung müssen sich künftig bereits aus Kopf- und Betreffzeile der Nachricht ergeben, damit die Empfänger frei entscheiden können, wie sie mit der E-Mail umgehen, ohne sie erst öffnen nehmen zu müssen. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro verfolgt werden.
Bundesminister Glos: "Mit dieser Anti-Spamregelung wollen wir die Anbieter erfassen, die ihren Mailversand durch gezielte Täuschungshandlungen besonders undurchsichtig gestalten und so die Empfänger daran hindern, sich vor unerwünschter Werbung zu schützen."
Auch wenn der Großteil der Spam-Mails aus dem Ausland kommt und damit von einer deutschen Regelung nicht erfasst wird, wird mit der neuen Regelung ein Signal im Kampf gegen Spam gesetzt. Der neue Bußgeldtatbestand im TMG schließt eine bislang noch bestehende Regelungslücke.