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Der Beauftragte der Bundesregierung für den Tourismus, Ernst Hinsken, MdB: Flexibilisierung bei den Katalogpreisen macht keine Abstriche beim Verbraucherschutz

(PresseBox) (Berlin, )
Die seit November 2008 bestehende Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung sieht vor, dass ein Reiseveranstalter bis zum Vertragsabschluss mit dem Kunden im Ausnahmefall eine Anpassung des Katalogpreises vornehmen kann, wenn er sich diese Möglichkeit im Katalog klar und deutlich vorbehalten hat. Zulässig ist eine solche Anpassung der Preise gegenüber dem Reisenden nur in engen Grenzen bis zur letztendlichen Buchung der Reise. Dies gilt insbesondere bei einer nach der Veröffentlichung des Katalogs eintretenden Erhöhung der Beförderungskosten sowie Hafen- oder Flughafengebühren, einer Änderung der für die Reise geltenden Wechselkurse oder wenn die im Katalog ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Reiseprospektes verfügbar ist. Auch nach der Änderung besteht weiterhin der Grundsatz, dass die im Reisekatalog enthaltenen Angaben ohne Preisvorbehalt für den Reiseveranstalter bindend sind.

Der Tourismusbeauftragte der Bundesregierung, Ernst Hinsken MdB: "Ich begrüße die Flexibilisierung, die durch die Änderung der Verordnung erreicht werden konnte. Der klassische Reiseveranstalter, der einen Reisekatalog mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr veröffentlicht, soll in Konkurrenz mit dem Internet-Reiseanbieter, der schnell und flexibel auf veränderte Situationen reagieren kann, wettbewerbsfähig bleiben. Dies entspricht dem Wunsch des Verbrauchers und für den einzelnen Reiseveranstalter bestehen nun klare Vorgaben, in welchen engen Grenzen eine Preisanpassung möglich ist." Nach Auffassung des Tourismusbeauftragten läuft der Reisende hier weiterhin nicht Gefahr, zunächst mit einem besonders niedrigen Katalogpreis angelockt und dann nach der Buchung von der Preiserhöhung "überrumpelt" zu werden. Ein Reiseveranstalter darf also nicht eine Reise zu einem bestimmten Preis anbieten, ohne zu diesem Preis auch über ein angemessenes Kontingent zu verfügen. Dort, wo durch die Flexibilisierung eine Preisanpassung möglich ist, muss der Reiseveranstalter die Anpassung vor Vertragsschluss gegenüber dem Kunden offen legen. Hinsken: "Die Änderung trägt dazu bei, dass Reiseveranstalter weiterhin dem Wunsch vieler Reisender Rechnung tragen können, ihre Reise über längere Zeit im Voraus zu planen und in langlebigen Reisekatalogen ausgiebig zu 'schmökern', ohne Nachteile in Kauf nehmen zu müssen."
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