Bundesverfassunggericht veröffentlicht Entscheidung zum Meisterzwang am 15.12.05
Das Bundesverfassungsgericht hält den Meisterzwang nach alter Gesetzeslage für verfassungsrechtlich äußerst bedenklich (Az. 1 BvR 1730). Bei der aktuellen Regelung, die noch für 90% der Handwerksbetriebe fortbesteht, sind die Kritikpunkte des Verfassungsgerichts noch genauso stichhaltig. Die gesetzgeberischen Ziele der Qualitätssicherung und der Ausbildungssicherung – so führt das Gericht aus – erscheinen zweifelhaft bzw. sind nicht außerhalb jeden Zweifels. „Es gibt also keine verfassungsrechtlich belastbare Begründung für die Einschränkung der Berufsfreiheit durch den Meisterzwang“ so BUH Vorstandsmitglied Jonas Kuckuk.
Weitere Kritikpunkte, die den Bestand des Meisterzwangs als Ganzes betreffen, und die der BUH in anderen anhängigen Verfassungsbeschwerden vorgetragene hat, standen in dem jetzt entschiedenen Fall noch nicht zur Diskussion. „Wir sind guten Mutes, dass die noch anhängigen Verfassungsbeschwerden bald zur Aufhebung des Meisterzwangs führen.“ so Kuckuk.
Der BUH fordert die Behörden nach dieser Entscheidung auf unverzüglich die Verfolgungsmaßnahmen von Handwerkern ohne Meisterbrief einzustellen. Insbesondere dürfen keine Hausdurchsuchungen wegen angeblich unerlaubter Handwerksausübung mehr vorgenommen werden. Bußgelder wegen angeblicher Verstöße gegen den Meisterzwang, die häufig nur anerkannt wurden, weil die Ordnungsbehörden den Betroffenen gedroht haben, ansonsten die Kunden und Geschäftsbeziehungen zu stören, müssen nun zurückgezahlt werden. Es kann nicht angehen, dass die Behörden leistungsbereite Handwerker über Jahre verfolgt und erpresst haben und nun das rechtswidrig - unter Berufung auf die Gültigkeit des Meisterzwangs – erlangte Bußgeld behalten wollen.
Nach den Erfahrungen des BUH haben die Handwerkskammern systematisch Selbstständigkeit ohne Meisterbrief im Handwerk verhindert und verfolgt. Dabei wurden Existenzgründer falsch beraten, Möglichkeiten ohne Meisterbrief zu arbeiten wurden verschwiegen und Ausnahmebewilligungen aufgrund der Stellungnahmen der Kammern - wie auch beim jetzigen Beschwerdeführer – von der Verwaltung rechtswidrig verweigert.
Die Kritik, des Verfassungsgerichts an der Verwaltung und der Justiz ist deutlich. „Es ist eine Blamage sondergleichen für die Verwaltungsgerichte bis hin zum Bundesverwaltungsgericht, wenn das Verfassungsgericht feststellt, dass es einem Bürger nicht zuzumuten sei, seine Rechte vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen, weil er - aufgrund der jüngeren Rechtsprechung - nicht erhoffen kann dort Recht zu bekommen.“ so Kuckuk.
Weitere Information unter www.buhev.de und unter 0173-2439005