Computer: Steuerpflichtige können die Kosten eines privat angeschafften Computers von der Einkommensteuer absetzen, wenn das Gerät zu Hause beruflich genutzt wird. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 19.02.2004 entschieden (Az. VI R 135/01). Steuerlich absetzbar ist aber nur der Kostenanteil, der dem Anteil der nachgewiesenen beruflichen Nutzung entspricht. Einfache Prozentangaben erkennen die Finanzämter in der Regel nicht an. Daher ist es sinnvoll, zum Beispiel schriftliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber über ein Homeoffice einzureichen oder über einen Zeitraum von 3 Monaten die jeweilige Nutzung des Computers aufzuzeichnen. Viele Finanzämter versenden auch Fragebögen zur Ermittlung des Nutzungsanteils an den Steuerpflichtigen. Bei "wesentlicher beruflicher Nutzung" ist eine pauschale Aufteilung des beruflichen und privaten Anteils von je 50 Prozent zulässig. Die Anschaffungskosten dürfen nicht auf einen Schlag beim Kauf geltend gemacht werden, sondern müssen über einen Zeitraum von drei Jahren verteilt werden. Dies gilt für den Computer, aber auch für Peripheriegeräte wie Drucker, Monitor oder Modem inklusive Mehrwertsteuer. Verbrauchsmaterialien, zum Beispiel Toner oder Papier, unter einem Wert von 410 Euro sind dagegen im Jahr der Anschaffung komplett abzugsfähig.
Internet, Telefon, Fax, Handy: Analog zum Hardware-Kauf können auch Gesprächsgebühren oder Internetkosten für den beruflichen Einsatz Steuer mindernd geltend gemacht werden. Das Finanzamt erkennt 20 Prozent der Telekommunikationsaufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro, pauschal als Werbungskosten an, wenn eine berufliche Nutzung unstrittig ist. Wer höhere Aufwendungen absetzen will, sollte mindestens drei Monate den Gebrauch aufzeichnen. Dabei ist bei Telefongebühren ein Einzelverbindungsnachweis hilfreich. Wer einen ISDN-Anschluss besitzt, hat automatisch zwei Telefonnummern. So lässt sich private und berufliche Nutzung leichter trennen. Beim Internetzugang ist in der Regel kein Einzelnachweis möglich. Daher hat das FG Köln in einem Urteil vom 7.7.2004 (Az. 7 K 932/03) für alle Kosten im Zusammenhang mit einem Internetanschluss eine Aufteilung von
50 zu 50 (privat/beruflich) angenommen.
Computerkurse: Bei den Finanzgerichten hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass Fähigkeiten im Umgang mit moderner Informationstechnologie für die berufliche Entwicklung unentbehrlich sind. Entsprechend hat das FG Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 24.10.2005 (AZ 5 K 1944/03) Aufwendungen eines Arbeitnehmers für einen Computerkurs (Schulung Office-Paket) in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung dafür ist, dass ein Computerkurs mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse auch im Beruf eingesetzt werden sollen. Das muss der Kursteilnehmer nachweisen. In jedem Fall sollte ein Abschlusszertifikat oder ein anderer Teilnahmenachweis bei den Finanzämtern eingereicht werden. Besser ist eine Erklärung des Arbeitgebers, die den beruflichen Anlass der Schulung deutlich macht. Ist der Nachweis erbracht, können neben den Kursgebühren die Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte (0,30 Euro pro Entfernungskilometer), Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für die Verpflegung Steuer mindernd geltend gemacht werden.
Private Nutzung von IT des Arbeitgebers: Keine steuerlichen Probleme gibt es, wenn ein Arbeitnehmer unentgeltlich Computer, Festnetztelefon, Handy oder Internetzugang seines Arbeitgebers zu privaten Zwecken nutzt. Denn die Vorteile, die ein Arbeitnehmer aus dieser Nutzung zieht, unterliegen weder der Einkommen- noch der Mehrwertsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Geräte im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben, aber dem Mitarbeiter für sein Homeoffice zur Verfügung gestellt werden.
Steuervorteil für Arbeitgeber
Überlassung von IT: Der Arbeitgeber kann PCs mit Zubehör und Software steuergünstig an seine Mitarbeiter verschenken oder mit Rabatt verkaufen. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes fallen auf den hieraus für den Arbeitnehmer erwachsenden Vorteil lediglich 25 Prozent Einkommensteuer an, die der Arbeitgeber pauschal an das Finanzamt abzuführen hat. Übersteigt der Vorteil für den Arbeitnehmer nicht die Grenze von 1.080 Euro im Jahr, entfällt die Steuer gänzlich.
Spenden von Informationstechnik: Firmen und Privatleute können moderne Informationstechnik zu einem guten Zweck spenden und erhalten dafür eine Steuerbegünstigung. Wer z.B. Geräte oder Geld für die Anschaffung von Hard- oder Software an Schulen oder andere gemeinnützige Einrichtungen spendet und hierfür eine Spendenquittung erhält, kann den ausgewiesenen Betrag als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung eintragen.
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irtschaftspolitik/Aktuell/050809Ib7001.html