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Aktualisierte Presseinformation: Elektronische Übermittlung von Steuerdaten

(PresseBox) (Berlin, )
Unsere Presseinformation vom 28.12.2004 zu Missbrauchsmöglichkeiten bei der elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuer- und Lohnsteuerdaten hat offenbar zu einigen Fehlinterpretationen Anlass gegeben. Wir haben die Presseinformation deshalb überarbeitet und ziehen die Ursprungsversion zurück. Die Grundaussage, dass die elektronische Steueranmeldung in Umsatz- und Lohnsteuer wegen derzeit fehlender Authentifizierung Missbrauch nicht ausschließt, bleibt bestehen. Die überarbeitete Fassung der Presseinformation finden Sie anbei.

Insbesondere ist uns wichtig, Folgendes festzustellen:

1. BITKOM hält die Ausweitung der elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung für sehr erstrebens- und unterstützenswert. Vertrauen in die elektronischen Kommunikationsformen kann aber nur entstehen, wenn die Steuerpflichtigen sicher sein können, dass ihre Daten nicht in irgendeiner Form verfälscht, missbraucht oder von Unberechtigten beeinflusst werden können. Deshalb sollten beim Datenaustausch zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung die höchstmöglichen Sicherheitsanforderungen gelten, die mit angemessenem Aufwand für Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen eingerichtet werden können.

2. Unsere Information richtet sich an Unternehmen und Arbeitgeber. Sie ist insbesondere nicht auf die Einkommensteuererklärung übertragbar. Über Sicherheitslücken im ELSTER-Verfahren für die Jahressteuer-Erklärung liegen uns keine Hinweise vor. Unsere Presseinformation betrifft allein die elektronische Lohnsteuer-Anmeldung und die elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung mit ELSTER-Formular. Sie enthält deshalb auch keine Aussagen über das ELSTER-Verfahren insgesamt.

3. Manipulationen von Steuerdaten waren auch bisher schon im Papierverfahren möglich. Im bisherigen Verfahren der Lohnsteuer-Anmeldung war eine Authentifizierung aber noch anhand der Unterschrift möglich, die bisher nach § 41a Abs. 1 S. 2 EStG erforderlich war. Dies fällt nun weg. Zwar kann nun die IP-Adresse zurückverfolgt werden, was de facto ein Hemmniss für Manipulationen darstellen dürfte. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine präventive Maßnahme, so dass Manipulationen dadurch nicht auszuschließen ist.

4. Die Masse der Unternehmen muss im Falle einer Manipulation keine Gefahr für die Liquiditätslage befürchten, auch wenn diese im Einzelfall nicht auszuschließen ist.

5. Aus den bisherigen Erfahrungen mit elektronischen Umsatzsteuervoranmeldungen und elektronischen Lohnsteueranmeldungen sind uns keine negativen Meldungen bekannt.

Die Finanzverwaltung arbeitet an einer Lösung zur Authentifizierung, die der Sicherheit und Integrität der Daten im Steueranmeldeverfahren ausreichend Rechnung trägt. Diese Lösung muss aber noch erprobt werden und ist erst zu Beginn des Jahres 2006 einführungsreif. Ein anderes Verfahren zur Gewährleistung der Datensicherheit wie die qualifizierte elektronische Signatur ist wegen des damit zusammenhängenden Aufwands für eine verpflichtende Einführung in allen Unternehmen ungeeignet. Insoweit hat der Gesetzgeber voreilig eine grundsätzliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Steuermeldeverfahren geregelt, ohne dass die technischen Voraussetzungen für den Schutz der Daten auch schon geschaffen werden konnten.

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Steuerexperten Anja Olsok unter Tel. 030/27576-140 und Thomas Kriesel unter Tel. 030/27576-146 jederzeit gerne zur Verfügung.
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