Wann liegt Barlohn,wann Sachlohn vor?Es geht um die Frage, ob die Zuwendungeines Geschenkgutscheinsoder eines Gutscheins zum TankenBarlohn oder ein in bestimmtenGrenzen steuer- und sozialversicherungsfreierSachlohn ist.
DieLohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfersahen darin nicht befreitenBarlohn. Für sie waren Geschenkgutscheine,Tankgutscheineund Tankkarten in jeder Prüfung eindankbares Mehrergebnis. Die Argumente,die dabei vorgetragen wurden:abenteuerlich! Der Mitarbeiterkönne mit der Tankkarte beispielsweisenicht nur Benzin, sondernauch Gummibärchen kaufen. Damitermögliche eine Tankkarte eine ähnlicheFlexibilität wie Bargeld, so die Argumentationen gegenüber den Steuerberatern. Mit diesem Unfug ist endlich Schluss.Was soll an einem Gutschein, derzum Erwerb einer Sache berechtigt,Bargeldcharakter haben? Als ob manmit dem Zettel vom Arbeitgeber imGeschäft oder an der Tankstelle Geldbekommen könnte!Schlappe für den Fiskusund seine Betriebsprüfer.Entscheidend ist nunmehr endgültig,ob der Arbeitnehmer einen Anspruchauf eine Sache oder auf Geldhat. Mit Geschenkgutscheinen kanner sich eben nur Geschenke kaufen,per Tankgutschein nur Kraftstoff.
Deshalb hier noch einmal die Erinnerung, die Helferinnen doch mit Gutscheinen zu belohnen, sie haben es verdient.