Wer sich bei der Wahl seines Domain-Namens auf beschreibende Gattungsbegriffe stützt, kann daraus keine kennzeichenrechtlichen Ansprüche ableiten. Das entschied das Landgericht Erfurt in einem Rechtsstreit zwischen der Deutschen Anwaltshotline oHG und der ArenoNet GmbH, die neben dem juristischen Serviceportal rechtsanwalt.com seit September 2007 den telefonischen Rechtsberatungsservice "Deutsche Rechtsanwaltshotline" betreibt. Beide Firmen sind Wettbewerber auf dem Gebiet der telefonischen Rechtsberatung. Die Deutsche Anwaltshotline beklagte, dass durch die ähnliche Namenswahl des Konkurrenten eine gezielte Anlehnung an den eigenen Geschäftsverkehr und damit eine Verdrängung aus dem Markt stattfinden würde. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Im Urteil heißt es: "Da die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin [Deutsche Anwaltshotline oHG] nur aus Gattungsbegriffen besteht, die den Kerngehalt ihres Angebots möglichst präzise beschreiben, kann aus dem Aufgreifen dieser Begriffe im Domain-Namen der Beklagten [ArenoNet GmbH] nicht der Vorwurf hergeleitet werden, diese habe damit einen Bezug […] in erster Linie zur Klägerin hergestellt und erst nachrangig zum Inhalt des Angebots. Ein Domain-Name, der sich stärker von dem der Klägerin unterschiede, bedeutete zugleich, dass die angebotene Leistung weniger exakt bezeichnet würde. Das ist der Beklagten […] aber nicht zuzumuten." Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Namen Unterscheidungskraft zukommt. "Denn", so das Gericht weiter, "bei einer rein beschreibenden Funktion der geschäftlichen Bezeichnung ist diese nicht erforderlich."
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