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Fußverbrennungen in der Sauna führen nicht zur Betreiberhaftung

Schmerzensgeldanspruch scheitert an untypischem Verhalten und der Eigenverantwortung des Besuchers

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Ein Saunabesuch endet für einen Mann mit schweren Verbrennungen an den Fußsohlen, nachdem er mehrere Minuten barfuß auf einer aufgeheizten Kunststoffmatte gestanden hatte. Seine Forderung nach Schmerzensgeld blieb jedoch erfolglos. Die Richter stellten klar, dass der Betreiber keine atypischen Gefahren absichern muss, wenn sich Gäste unüblich verhalten. In der Abwägung zwischen Sicherheitspflichten und Eigenverantwortung überwog Letztere – die Hitze war vorhersehbar, das Verhalten nicht.

Ein Saunabesucher, der sich beim längeren Barfußstehen auf Kunststoffmatten in einer Wellnesseinrichtung schwere Verbrennungen an den Fußsohlen zuzog, hat vor dem Landgericht Coburg keinen Anspruch auf Schmerzensgeld durchsetzen können. Die Klage gegen den Betreiber der Saunaeinrichtung wurde mit der Begründung abgewiesen, dass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege. Vielmehr habe der Kläger selbst durch sein Verhalten zur Entstehung der Verletzungen beigetragen.

Der Mann hatte vorgetragen, dass er sich vor dem Betreten eines Saunaraums etwa fünf Minuten auf einer rutschfesten Plastikmatte im Vorraum aufgehalten habe, um dort zu verweilen, während im Saunainneren der Aufguss vorbereitet wurde. Durch die vom Innenraum abstrahlende Hitze und die isolierende Wirkung des Kunststoffs habe sich die Matte stark aufgeheizt, was letztlich zu massiven Hautschäden an seinen Fußsohlen geführt habe. Der Kläger argumentierte, der Betreiber habe keine ausreichenden Vorsorgemaßnahmen getroffen, um auf diese Gefahrenlage hinzuweisen oder diese zu entschärfen. Er forderte Schmerzensgeld in vierstelliger Höhe.

Das Gericht sah in seinem Urteil jedoch keine Pflichtverletzung des Saunaunternehmens. Vielmehr sei das Verhalten des Klägers nach Auffassung der Kammer unüblich für einen typischen Saunabesuch. Ein längeres, regungsloses Verweilen auf einer Kunststoffmatte sei nicht vorhersehbar und deshalb auch nicht durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen abzusichern. Zudem müsse in einer Sauna mit erhöhten Temperaturen auch im Bereich der Vorzonen gerechnet werden, insbesondere dann, wenn baulich keine vollständige Abtrennung zwischen Schwitzraum und Vorbereich besteht.

In der Begründung heißt es weiter, dass Saunagäste grundsätzlich gehalten seien, ihre körperlichen Empfindungen zu beobachten und bei Überhitzung oder unangenehmen Empfindungen entsprechend zu reagieren. Das Gericht stellte klar, dass eine Verkehrssicherungspflicht nicht dazu verpflichtet, jede theoretisch denkbare Gefahr auszuschließen, sondern nur solche Gefahrenquellen abzusichern, mit denen bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Einrichtung typischerweise zu rechnen sei. Die vorhandene Matte entsprach laut Sachverständigengutachten den Vorgaben für Nass- und Barfußbereiche, war rutschhemmend und hygienisch geeignet.

Auch der Vorwurf, es habe an einem Warnhinweis gefehlt, wurde vom Gericht verworfen. In einem Saunaumfeld sei eine Warnung vor Wärmeentwicklungen im Bodenbereich für den durchschnittlichen Besucher nicht erforderlich, da dies zum allgemein zu erwartenden Nutzungserlebnis gehöre. Im Ergebnis könne das Verhalten des Klägers daher nicht dem Betreiber zugerechnet werden. Das Urteil betont die Eigenverantwortung der Besucher für ihr Verhalten innerhalb der Einrichtung.

Ob der Kläger gegen die Entscheidung Berufung einlegen wird, blieb zunächst offen.

Kommentar:

Das Urteil des Landgerichts Coburg ist ein klares Bekenntnis zur Eigenverantwortung in alltäglichen Risikosituationen und liefert ein wichtiges Signal an Gäste und Betreiber öffentlicher Einrichtungen gleichermaßen. Es bekräftigt, dass eine Verkehrssicherungspflicht nicht bedeuten kann, sämtliche denkbaren Gefahren restlos auszuschließen – insbesondere dann nicht, wenn die Gefahr durch ein Verhalten entsteht, das außerhalb des gewöhnlichen Nutzungsmusters liegt.

Saunagänge sind per se mit Hitze verbunden – eine Binsenweisheit, die dennoch in den Hintergrund zu geraten scheint, wenn aus einer Selbstverletzung ein Haftungsfall konstruiert werden soll. Wer sich barfuß mehrere Minuten auf einer hitzeaufnehmenden Kunststoffmatte aufhält und dabei körperliche Warnsignale ignoriert, kann seine Verantwortung nicht auf Dritte abwälzen. Das Urteil vermeidet eine Überdehnung der Betreiberhaftung und bewahrt zugleich das Augenmaß: Es schützt vor einer juristischen Überfrachtung alltäglicher Abläufe, in denen gesunder Menschenverstand und Selbstwahrnehmung im Vordergrund stehen sollten.

Für Betreiber von Wellnesseinrichtungen ist das Urteil dennoch eine Mahnung, bauliche und gestalterische Konzepte regelmäßig zu überprüfen und typische Nutzungsformen im Blick zu behalten. Wer Standardlösungen einsetzt, muss sicherstellen, dass sie auch unter Extrembedingungen keine atypischen Risiken erzeugen. Doch das Urteil zeigt auch, dass Besucher nicht aus ihrer Verantwortung entlassen werden können – gerade in sensiblen Bereichen wie Saunen, in denen Körperwahrnehmung und bewusste Eigensteuerung Teil des Nutzungskonzepts sind.

Im Spannungsfeld zwischen Schutzpflichten und Selbstverantwortung nimmt die Entscheidung eine ausgewogene Position ein. Sie entlastet Betreiber dort, wo Nutzer ihre eigenen Grenzen missachten – und stellt klar: Nicht jede Hitze ist ein Haftungsgrund.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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