Glosse: Chaos in der Apotheke – Wenn der Amtsapotheker als Überraschungsgast auftaucht
In der Apotheke herrscht ein Szenario, das wie aus einem Slapstick-Film wirken könnte. Der Amtsapotheker hat unangekündigt seinen Besuch angekündigt und das Team ist in höchster Alarmbereitschaft. Die diensthabende Apothekerin versucht verzweifelt, den Revisor an der Tür zu halten, während das gesamte Personal wie aufgezogenes Känguru durch die Apotheke springt.
Die PKA, die eigentlich zur Unterstützung in der Freiwahl vorgesehen war, wird nun zur Improvisationsexpertin erklärt. Sie zieht hastig Ware vor, entfernt apothekenpflichtige Präparate aus der Sichtwahl und versucht, den chaotischen Anblick in eine akzeptable Ordnung zu verwandeln – ein fast unmöglicher Job, wenn man bedenkt, wie oft die Lieferengpässe die ohnehin schon knappen Ressourcen der Apotheke strapazieren.
Unterdessen wird die frisch eingestellte PTA, die noch am Anfang ihrer Laufbahn steht und gerade erst ihren Führerschein gemacht hat, zur Brandschutzbeauftragten befördert. Ihre erste Amtshandlung: Den „Elefantenfuß“ aus der Rezepturtür entfernen, da Brandschutztüren immer geschlossen sein müssen. Fast schon komisch, wie schnell sie von der Fahranfängerin zur Brandschutzexpertin avanciert ist.
Im letzten Moment quetschen sich die Rezeptur-PTA durch die schmalen Lücken der Tür, um noch rasch Anbrüche zu entsorgen und die nicht geeichten Waagen sowie die Mikrowelle zu verstecken. Das ordnungsgemäße Beschriften der Gefahrstoffe und der Standgefäße wird überprüft, während die PTA alle Prüfprotokolle, Herstellungsanweisungen und Plausibilitätsprüfungen vervollständigen. Sogar ein schneller Besuch in der Nachbarapotheke wird in Betracht gezogen, um fehlende Geräte auszuliehen.
Zur gleichen Zeit kämpft die QM-Beauftragte mit dem manuell zu vervollständigenden Temperaturprotokoll, weil die automatische Messung wie üblich ausgefallen ist. Die Inventurlisten, insbesondere für das Notfalldepot, werden hastig aktualisiert, ebenso wie die Putzpläne. Ihre Stellvertretung druckt die Jahresbelehrungen aus und versucht, alle Unterschriften zu sammeln – alles im Eiltempo, um der drohenden Kontrolle gerecht zu werden.
Die Apothekerin trifft schließlich ein und sieht sich einem Pharmazierat gegenüber, der sich mit fast gymnastischer Flexibilität versucht, an ihr vorbeizudrängen. Während der letzte Schliff an der Sauberkeit vorgenommen wird, wird der Apothekenhund Mimi durch den Hintereingang geschleust, und die Inhaberin schlittert gerade noch rechtzeitig in die Apotheke.
In Schleswig-Holstein werden Revisionen in der Regel ein bis zwei Wochen im Voraus angekündigt, was den Apothekern eine gewisse Vorbereitungszeit bietet. In Hamburg und Hessen hingegen kann der Pharmazierat unangekündigt erscheinen. Die Abda hat kürzlich Plakate an Bahnhöfen angebracht, die zentrale Zahlen zu Apothekenleistungen hervorheben – etwa „5 Millionen Überstunden“ und „3 Millionen Antworten“ auf Patientenkontakte. Diese Zahlen veranschaulichen den enormen Aufwand, der für die Bewältigung von Lieferengpässen und Patientenanfragen erforderlich ist.
Aktuelle Herausforderungen zeigen sich auch im Umgang mit Kunden. Während ein Apotheker einer Kundin erklären muss, warum sie ihre verordneten Arzneimittel lieber bei DocMorris bestellen möchte, wird der nächste im nächtlichen Notdienst mit der Aufgabe konfrontiert, einer Anruferin das Prinzip der Freitextverordnung zu erläutern, weil diese Probleme mit ihrer Bestellung über die Shop Apotheke-App hat.
Und dann gibt es noch die Medien, die ihre eigene Art der Verwirrung beitragen. Der Kölner TV-Sender RTL hat kürzlich in einem Beitrag über Schmerzmittel und deren Nebenwirkungen berichtet und dabei humorvoll angemerkt: „Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder noch besser Ihr RTL.“ Diese Bemerkung reflektiert die zunehmend gespaltene Meinung über die Notwendigkeit von Vor-Ort-Apotheken und verstärkt die Diskussion über deren Bedeutung und Rolle.
Vertrauensschadenversicherung für Apotheken: Schutz vor Betrug und Insolvenzrisiken
Die Vertrauensschadenversicherung ist für Apotheken von entscheidender Bedeutung, da sie einen umfassenden Schutz gegen finanzielle Schäden bietet, die durch das Fehlverhalten interner oder externer Vertrauenspersonen entstehen. Diese Art der Versicherung ist besonders relevant für Apotheken, die auf das Vertrauen ihrer Mitarbeiter, Geschäftspartner und Dienstleister angewiesen sind. Der Schutz erstreckt sich auf Fälle, in denen Gelder veruntreut oder Betrug begangen wird, was potenziell erhebliche finanzielle Belastungen für die Apotheke darstellen kann.
In Zeiten zunehmender wirtschaftlicher Unsicherheit und komplexer Geschäftstransaktionen ist es unerlässlich, dass Apothekenbetreiber sich der Risiken bewusst sind, die mit Vertrauensschäden verbunden sind. Dazu gehört nicht nur der Missbrauch von Geldern durch eigene Mitarbeiter, sondern auch die Gefahren, die von externen Partnern ausgehen können, wie etwa Rezeptabrechner. Diese externen Dienstleister sind für die korrekte Abrechnung der Rezepte verantwortlich, und ihre Insolvenz kann zu erheblichen finanziellen Engpässen für die Apotheke führen. Ein solcher Vorfall kann die Stabilität der Apotheke erheblich gefährden und sie vor finanzielle Herausforderungen stellen, die ohne eine entsprechende Versicherung kaum bewältigt werden könnten.
Die Vertrauensschadenversicherung schützt Apothekenbetreiber vor den finanziellen Folgen solcher Vorfälle, indem sie die Kosten übernimmt, die durch Betrug oder Veruntreuung entstehen. Diese Versicherung bietet nicht nur eine finanzielle Entlastung, sondern auch einen gewissen Schutz für das Vertrauen, das in die interne und externe Vertrauensperson gesetzt wurde. Sie deckt in der Regel Schäden ab, die durch das vorsätzliche Fehlverhalten von Mitarbeitern oder Dienstleistern verursacht werden, einschließlich Diebstahl, Betrug oder Unterschlagung von Geldern.
Für Apothekenbetreiber ist es von entscheidender Bedeutung, sich eingehend mit den Bedingungen und Ausschlüssen der Vertrauensschadenversicherung vertraut zu machen. Es ist ratsam, regelmäßig die Versicherungsbedingungen zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Police den aktuellen Geschäftsanforderungen und Risiken entspricht. Dazu gehört auch, dass die Versicherungssumme angemessen gewählt wird, um im Schadensfall einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die sorgfältige Auswahl und regelmäßige Überprüfung der externen Dienstleister und Mitarbeiter, um das Risiko von Vertrauensschäden zu minimieren. Dazu zählt die Implementierung interner Kontrollmechanismen und regelmäßige Audits, um potenzielle Schwachstellen frühzeitig zu identifizieren und zu beheben. Die Kombination aus präventiven Maßnahmen und einem robusten Versicherungsschutz kann dazu beitragen, die finanzielle Sicherheit der Apotheke zu gewährleisten und ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber unvorhergesehenen finanziellen Belastungen zu stärken.
Die Vertrauensschadenversicherung ist ein unverzichtbares Instrument für Apothekenbetreiber, um sich gegen die potenziellen Risiken von Betrug und Veruntreuung abzusichern. Besonders in einem Umfeld, in dem externe Dienstleister wie Rezeptabrechner eine bedeutende Rolle spielen, ist der Schutz vor finanziellen Schäden durch deren Insolvenz oder Fehlverhalten von enormer Bedeutung. Apothekenbetreiber sollten daher nicht nur die richtige Versicherungspolice wählen, sondern auch präventive Maßnahmen ergreifen, um das Risiko von Vertrauensschäden zu minimieren. Eine proaktive Herangehensweise in der Risikoanalyse und -management kann die Stabilität und Zukunftsfähigkeit der Apotheke erheblich stärken.
Demenz beeinflusst nicht immer die Testierfähigkeit
Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass nicht jede Demenz automatisch zur Testierunfähigkeit führt. In einem aktuellen Urteil stellte das Gericht klar, dass eine an Demenz erkrankte Person durchaus noch in der Lage sein kann, ein Testament wirksam zu errichten, sofern sie die Tragweite ihrer Entscheidungen versteht und unabhängig handeln kann.
Im Zentrum des Verfahrens stand ein Testament einer 90-jährigen Frau, die kurz vor ihrem Tod ein Anwesen in Ludwigshafen dem Sohn einer Freundin vermachte. Der Notar, der das Testament beurkundete, bestätigte die unbeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit der Verstorbenen. Der Testamentsvollstrecker des Nachlasses zog jedoch Arztbriefe vor, die auf eine beginnende bis bekannte Demenz hinwiesen, und beantragte im Eilverfahren, die Erfüllung des Testaments vorläufig zu stoppen, um zu verhindern, dass der begünstigte Mann das Haus erhält.
Das Gericht entschied, dass der Testamentsvollstrecker die Testierunfähigkeit der Verstorbenen beweisen muss. Die Richter wiesen darauf hin, dass nicht jede Demenz zwangsläufig zur Testierunfähigkeit führt. Im vorliegenden Fall fehlten den vorgelegten Unterlagen genaue Informationen zum Demenzgrad, was eine zuverlässige Bewertung der Testierfähigkeit erschwerte. Das Gericht wies den Eilantrag ab, da die Beweisführung für die Testierunfähigkeit in diesem Verfahren als unwahrscheinlich angesehen wurde.
Das Urteil des Landgerichts Frankenthal ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht einzulegen.
Das Urteil des Landgerichts Frankenthal verdeutlicht die feinen Unterschiede in der Bewertung der Testierfähigkeit von Personen mit Demenz. Es ist ein wichtiges Signal, dass die Diagnose Demenz nicht pauschal zur Unwirksamkeit eines Testaments führt. Stattdessen wird die individuelle Fähigkeit zur Entscheidungsfindung berücksichtigt. In einem komplexen rechtlichen Umfeld wie diesem, wo medizinische und juristische Bewertungen aufeinandertreffen, ist es entscheidend, dass Gerichte die spezifischen Umstände eines jeden Einzelfalls sorgfältig prüfen. Die Entscheidung, dass der Testamentsvollstrecker die Testierunfähigkeit beweisen muss, stellt sicher, dass nur gut begründete Zweifel die Gültigkeit eines Testaments beeinträchtigen können. Dieses Urteil könnte weitreichende Implikationen für zukünftige Fälle haben und sollte von allen, die sich mit der Testierfähigkeit in Verbindung mit Demenz befassen, genau beobachtet werden.
Steuern bei Wohnungsüberlassung nach Scheidung: Finanzielle Konsequenzen im Fokus
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die unentgeltliche Nutzung einer Immobilie durch einen geschiedenen Ehepartner steuerliche Folgen haben kann. Im vorliegenden Fall zog der Ehemann nach der Scheidung aus der gemeinschaftlichen Eigentumswohnung aus. Die Ex-Frau und die gemeinsamen Kinder blieben weiterhin mietfrei in der Wohnung wohnen. Der Ehemann übertrug im Zuge der Scheidung seinen Anteil an der Immobilie auf die Ex-Frau, die im Gegenzug ihre Darlehensverpflichtungen übernahm.
Vier Jahre später verkaufte der Ehemann als alleiniger Eigentümer die Wohnung und erzielte einen Gewinn von etwa 156.000 Euro. Das Finanzamt forderte daraufhin die Zahlung von Steuern auf den Verkaufsgewinn, da der Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erwerb steuerpflichtig ist, wie es § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorschreibt.
Der Ehemann argumentierte, dass die Nutzung der Wohnung durch seine Kinder unterhaltsrechtlich bedingt und daher steuerfrei sei. Er berief sich auf die Steuerbefreiung für selbstgenutzte Immobilien, die auch für die unentgeltliche Nutzung durch eigene Kinder gelten soll. Die Nutzung durch die Ex-Frau sei notwendig gewesen, um die Kinder zu betreuen.
Der BFH wies diese Argumentation jedoch zurück. Das Gericht entschied, dass die Steuerbefreiung nur für die Nutzung durch den Steuerpflichtigen selbst oder dessen Kinder gilt. Die Nutzung durch den geschiedenen Ehepartner falle nicht unter diese Regelung. Da nach der Scheidung keine familiäre Gemeinschaft mehr bestand, war der Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie anteilig steuerpflichtig. Der BFH hob hervor, dass die Steuerbefreiung für selbstgenutzte Immobilien nicht auf die Nutzung durch den geschiedenen Partner ausgeweitet werden kann.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass steuerliche Vorteile bei der Nutzung von Immobilien nach einer Scheidung präzise beachtet werden müssen. Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Konsequenzen für geschiedene Paare, die in der Vergangenheit ähnliche Regelungen getroffen haben.
Das Urteil des BFH stellt klar, dass steuerliche Vorteile für selbstgenutzte Immobilien nicht ohne Weiteres auf die Nutzung durch geschiedene Partner übertragen werden können. Diese Entscheidung ist besonders relevant für geschiedene Paare, die glauben, durch unentgeltliche Wohnnutzung steuerliche Vorteile erzielen zu können. Die klare Trennung der Steuerbefreiungen für eigene Kinder und geschiedene Partner zeigt, dass das Steuerrecht strikte Grenzen setzt und nicht an veränderte persönliche Umstände angepasst wird. Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass eine sorgfältige Planung und Beratung erforderlich ist, um unerwartete steuerliche Belastungen zu vermeiden.
Feiertagszuschläge: Der Arbeitsort bestimmt den Anspruch
In der mobilen Arbeitswelt von heute sind Arbeitnehmer oft in der Situation, in einem Bundesland zu leben und in einem anderen zu arbeiten. Dies kann zu Konflikten führen, wenn die Feiertagsregelungen der beiden Länder unterschiedlich sind, was auch in einem aktuellen Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) deutlich wurde.
Das BAG entschied Anfang August 2024, dass für den Anspruch auf Feiertagszuschläge die Regelungen am Arbeitsort maßgeblich sind. Der Fall betrifft einen Arbeitnehmer, der regelmäßig in Nordrhein-Westfalen arbeitet, jedoch zwischen dem 1. und 5. November 2021 auf Anweisung seines Arbeitgebers an einer Fortbildung in Hessen teilnahm. Allerheiligen, der 1. November, ist in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag, während dieser Tag in Hessen nicht als solcher gilt.
Der Arbeitnehmer forderte Feiertagszuschläge für den 1. November, da dieser Tag an seinem regulären Arbeitsort als Feiertag anerkannt wird. Das Arbeitsgericht gab der Klage zunächst statt, doch das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Klage auf Berufung des Arbeitgebers ab. Der Streit gelangte daraufhin zum BAG.
Das BAG entschied zugunsten des Arbeitnehmers und stellte klar, dass der Anspruch auf Feiertagszuschläge gemäß dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nach dem regelmäßigen Arbeitsort zu beurteilen ist. Da der Arbeitsort des Klägers in Nordrhein-Westfalen liegt, steht ihm der Feiertagszuschlag für den 1. November zu.
Der jüngste Beschluss des Bundesarbeitsgerichts unterstreicht die Bedeutung des Arbeitsortes bei der Beurteilung von Feiertagszuschlägen. In einer Arbeitswelt, in der Pendeln und flexible Arbeitsorte alltäglich geworden sind, ist es entscheidend, klare Regelungen zu haben, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden. Die Entscheidung des BAG bringt Klarheit für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem sie bestätigt, dass für den Zuschlagsanspruch der regelmäßige Arbeitsort entscheidend ist. Dies schützt Arbeitnehmer davor, benachteiligt zu werden, nur weil sie vorübergehend in einem Gebiet arbeiten, in dem andere Feiertagsregelungen gelten. Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer gerechteren Behandlung von Arbeitnehmern in Bezug auf Feiertagsvergütung und sollte als Präzedenzfall für künftige Streitigkeiten dienen.
Notdienst und Digitalprobleme: Apotheken in der Zwickmühle
In der vergangenen Nacht erhielt die Park-Apotheke in Wilhelmshaven im Rahmen des Notdienstes einen bemerkenswerten Anruf, der die Herausforderungen des Apothekennotdienstes in den digitalen Zeiten verdeutlicht. Apotheker Christian Kennepohl wurde um Unterstützung gebeten, allerdings nicht für die eigene Apotheke, sondern für die App der Shop Apotheke. Die junge Frau, die den Anruf tätigte, war auf Hilfe bei der Einreichung ihres E-Rezeptes angewiesen. Die Probleme, die sie schilderte, betrafen insbesondere die Nutzung des Freitextfeldes in der App, da ihr Rezept keine Pharmazentralnummer (PZN) enthielt.
Gegen 23 Uhr meldete sich die Kundin telefonisch bei Kennepohl und berichtete von Schwierigkeiten bei der Bestellung von Schmerztabletten mit dem Wirkstoff Ibuprofen. Die App der Shop Apotheke hatte offenbar eine Nachfrage generiert, die die Frau nicht beantworten konnte. Kennepohl, der den Anruf als ernsthaften Hilferuf verstand, stellte fest, dass die Anruferin unbedarft war und die Anfrage nicht böse gemeint war.
Trotzdem entschied sich Kennepohl, keine Erklärung zur Freitextverordnung am Telefon zu geben, da er dies als unangemessen im Notdienst empfand. Er wies die Kundin höflich darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe sei, technische Probleme im Notdienst zu klären, und bot ihr die Möglichkeit an, das Medikament persönlich in der Apotheke abzuholen. Die Kundin zeigte sich überrascht und bat erneut um eine Erklärung, die Kennepohl jedoch ablehnte.
Der Vorfall wirft Fragen auf, wie Apothekenbetreiber im Notdienst mit digitalen Problemen und technischen Anfragen umgehen sollten. Es wird deutlich, dass klare Grenzen und Kommunikationsprotokolle erforderlich sind, um im Notdienst effektiv und effizient zu arbeiten, ohne unnötige Belastungen für das Personal zu verursachen.
Der Vorfall in der Park-Apotheke zeigt, wie wichtig es ist, klare Richtlinien und Kommunikationsstrategien für den Apothekennotdienst zu etablieren. Die Herausforderungen, die sich aus der Nutzung digitaler Gesundheitsdienste ergeben, sind nicht zu unterschätzen, insbesondere wenn sie in die Notdienstzeiten fallen. Apotheker wie Christian Kennepohl stehen vor der Aufgabe, zwischen medizinischen Notfällen und technischen Anfragen zu unterscheiden, was eine zusätzliche Belastung darstellen kann.
Es ist verständlich, dass der Apotheker im Notdienst keine technischen Supportfragen klären möchte, da dies die ohnehin schon anspruchsvollen Aufgaben des Notdienstes weiter kompliziert. Dennoch unterstreicht der Vorfall die Notwendigkeit für Apotheken, ihren Kunden klare und umfassende Informationen über den Umgang mit digitalen Rezepten und Applikationen zu bieten. Dies könnte durch Informationsmaterialien oder Schulungsangebote erfolgen, um die Kunden bereits im Vorfeld auf mögliche Probleme und deren Lösung hinzuweisen.
In einer zunehmend digitalisierten Welt ist es entscheidend, dass Apotheken ihre Notdienst-Richtlinien regelmäßig überprüfen und anpassen, um sowohl den Bedürfnissen der Kunden als auch den eigenen Arbeitsbedingungen gerecht zu werden. Durch klare Kommunikation und präventive Maßnahmen können viele Missverständnisse und zusätzliche Belastungen vermieden werden, was letztlich allen Beteiligten zugutekommt.
Gesetzliche Krankenkassen: Defizit im Milliardenbereich und Beitragserhöhungen in Aussicht
Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland haben im ersten Halbjahr 2024 tiefere rote Zahlen geschrieben als noch zu Beginn des Jahres. Laut dem Bundesgesundheitsministerium betrug das Defizit der 95 Krankenkassen bis Ende Juni 2,2 Milliarden Euro. Zum Vergleich: Ende März 2024 war das Defizit bei 776 Millionen Euro und im ersten Halbjahr 2023 bei 627 Millionen Euro gelegen.
Die Rücklagen der Krankenkassen betrugen zum Ende Juni 2024 noch 6,2 Milliarden Euro und lagen damit knapp über der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestreserve. Dennoch verschärfte sich die finanzielle Lage der Krankenkassen, da die Einnahmen in den ersten sechs Monaten des Jahres bei 159,1 Milliarden Euro lagen, während die Ausgaben 161,3 Milliarden Euro erreichten. Besonders auffällig ist der Anstieg der Leistungsausgaben um 7,6 Prozent, der deutlich über dem Trend der vergangenen Jahre liegt.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen prognostiziert für das Gesamtjahr 2024 ein Defizit von 4 bis 4,5 Milliarden Euro. Diese Entwicklung könnte eine weitere Erhöhung der Beiträge zur Folge haben, wenn nicht zeitnah politische Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) deutete bereits an, dass im Jahr 2025 mit Beitragsanhebungen zu rechnen sei.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen für ihre Mitglieder festlegen, lag im August 2024 bei 1,78 Prozent, was einen Anstieg um 0,08 Prozentpunkte im Vergleich zum Ende des Jahres 2023 darstellt. Bis August hatten bereits 22 Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöht. Neben dem Zusatzbeitrag zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent des Bruttolohns.
Die jüngsten Zahlen zu den Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen verdeutlichen die ernsten Herausforderungen, vor denen das Gesundheitssystem steht. Das Defizit in Milliardenhöhe ist ein Alarmzeichen, das dringende Reformen erfordert, um die finanzielle Stabilität zu sichern. Besonders besorgniserregend ist der signifikante Anstieg der Leistungsausgaben, der auf die steigenden Kosten im Gesundheitswesen hinweist. Ohne konkrete Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzen wird es schwer werden, die Beitragsspirale zu durchbrechen. Die angekündigten Beitragserhöhungen für 2025 könnten die finanzielle Belastung für Versicherte weiter erhöhen und verstärken den Druck auf die Politik, effektive Lösungen zu finden.
Überstunden-Zuschläge: Neuer BRTV verbessert Freizeitausgleich in Apotheken
Seit dem 1. August gelten im Rahmen des neuen Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) wesentliche Neuerungen für die Vergütung von Überstunden in Apotheken. Die Reform bringt neben einer verkürzten Arbeitszeit und einem zusätzlichen Urlaubstag auch Veränderungen bei den Überstundenregelungen mit sich. Besonders hervorzuheben ist, dass Überstunden-Zuschläge nun auch bei Freizeitausgleich zur Anwendung kommen.
Nach den neuen Regelungen erhalten Apothekenmitarbeitende für jede zusätzliche Stunde der Mehrarbeit eine Grundvergütung sowie Zuschläge. Die Zuschläge betragen 15 Prozent der Grundvergütung für die ersten zehn Überstunden und 25 Prozent für jede Stunde, die über die zehnte hinausgeht. Diese Zuschläge gelten auch dann, wenn die Mehrarbeit in Form von Freizeitausgleich abgegolten wird.
Für die Berechnung des Freizeitausgleichs bedeutet das konkret: Mitarbeitende erhalten für 60 Minuten Überstunden bei den ersten zehn Überstunden insgesamt 69 Minuten Freizeit, was einem Zuschlag von 15 Prozent entspricht. Ab der elften Überstunde wird die Gutschrift auf 75 Minuten für 60 Minuten Mehrarbeit erhöht, was einem Zuschlag von 25 Prozent entspricht.
In Sachsen gelten hingegen andere Regelungen. Tarifbeschäftigte erhalten für Überstunden lediglich die Grundvergütung ohne Zuschläge. Ein Zuschlag von 25 Prozent wird nur gewährt, wenn ein Jahresarbeitszeitkonto besteht und dieses sechs Monate nach dem Abrechnungszeitraum noch nicht ausgeglichen ist. Freizeitausgleich ist in diesem Tarifgebiet nicht vorgesehen.
Im Tarifgebiet Nordrhein sind die Zuschläge für Überstunden derzeit noch nicht vollständig an die neuen Regelungen angepasst. Hier gelten nach dem aktuellen Rahmentarifvertrag Zuschläge von 25 Prozent für Mehrarbeit ab der 41. bis zur 50. Stunde und 50 Prozent für Mehrarbeit ab der 51. Stunde. Teilzeitkräfte erhalten Zuschläge erst, wenn sie die für Vollzeitkräfte vorgesehene Wochenarbeitszeit überschreiten. Auch hier gelten die Zuschläge bei Freizeitausgleich.
Die neuen Regelungen des BRTV sollen für mehr Transparenz und Fairness bei der Vergütung von Überstunden sorgen und gewährleisten, dass Mitarbeitende unabhängig von der Art der Vergütung – ob finanziell oder durch Freizeitausgleich – einen angemessenen Ausgleich für ihre Mehrarbeit erhalten.
Die aktuellen Änderungen im Bundesrahmentarifvertrag markieren einen bedeutenden Fortschritt für die Vergütung von Überstunden in Apotheken. Die Einführung von Zuschlägen auch bei Freizeitausgleich bringt eine längst überfällige Fairness in die Entlohnung von Mehrarbeit. Diese Regelungen stellen sicher, dass Mitarbeitende für zusätzliche Arbeitsstunden nicht nur die Grundvergütung erhalten, sondern auch angemessen für ihre Mehrarbeit entschädigt werden, unabhängig davon, ob der Ausgleich finanziell oder durch zusätzliche Freizeit erfolgt.
Besonders positiv hervorzuheben ist die Vereinheitlichung der Zuschläge, die sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitkräfte gleichermaßen betrifft. Diese Maßnahme entspricht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und hilft, Diskriminierung aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeiten zu vermeiden.
Dennoch bleiben Unterschiede in den Tarifgebieten, wie etwa in Sachsen und Nordrhein, die für Verwirrung sorgen könnten. Es bleibt zu hoffen, dass auch diese Regionen bald die neuen Regelungen vollständig übernehmen, um eine einheitliche und gerechte Vergütung für alle Apothekenmitarbeitenden zu gewährleisten.
Verlängerung der Ausnahmegenehmigung für Albuterol Sulfate
Seit dem 26. Februar 2024 ist Albuterol Sulfate (Salbutamol) in deutscher Verpackung erhältlich. Dies erfolgt aufgrund einer Ausnahmegenehmigung, die ursprünglich am 31. August 2024 enden sollte, jedoch bis zum 28. Februar 2025 verlängert wurde.
Der Hintergrund dieser Regelung liegt in einem festgestellten Mangel an Salbutamol-haltigen Arzneimitteln in pulmonaler Darreichungsform, wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Dezember 2023 berichtete. Nach § 79 Absatz 5 und 6 des Arzneimittelgesetzes (AMG) können unter solchen Umständen befristete Ausnahmen von den regulären Vorgaben genehmigt werden. Diese Regelung ermöglicht unter anderem den Import von Arzneimitteln, die in Deutschland nicht offiziell zugelassen sind, um die Versorgung zu sichern.
Hexal hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und seit dem 15. März 2024 Albuterol Sulfate Inhalation Aerosol in englischer Verpackung auf dem deutschen Markt eingeführt. Dieses Präparat, das für den US-amerikanischen Markt zugelassen ist und die PZN 19267929 trägt, soll dazu beitragen, den anhaltenden Salbutamol-Engpass abzumildern. Da der Engpass weiterhin besteht, wurde die Ausnahmegenehmigung bis zum 28. Februar 2025 verlängert, es sei denn, die Versorgungslage verbessert sich vorher. Bereits in Deutschland befindliche Ware darf weiterhin abgegeben werden.
Es bestehen Unterschiede zwischen Albuterol Sulfate und dem in Deutschland erhältlichen SalbuHEXAL N Dosieraerosol. Beide Präparate haben 200 Hübe und eine Dosierung von 120 μg Salbutamolsulfat, was 100 μg Salbutamol-Base pro Sprühstoß entspricht. Während die deutsche Packung die Menge an Salbutamol (100 μg) angibt, weist die US-Packung die aus dem Mundstück abgegebene Dosis von 90 μg aus. Zudem ist die Importware mit einem Dosierzähler ausgestattet, jedoch nicht serialisiert und kann nicht im Securpharm-System erfasst werden. Apothekenmitarbeitende sind angehalten, die Patienten auf diese Unterschiede hinzuweisen.
Zusätzlich zu den Importen sollen Empfehlungen des Beirats für Liefer- und Versorgungsmängel zur Minderung des Engpasses beitragen. Ärzten werden geraten, keine Rezepte für individuelle Bevorratungen auszustellen und Folgerezepte nur bei tatsächlichem Bedarf zu verordnen, um regionale und individuelle Vorratshaltungen zu vermeiden. Außerdem sollte ausschließlich die kleinste Packungsgröße verordnet werden.
Der GKV-Spitzenverband hat empfohlen, dass Krankenkassen die möglicherweise entstehenden zusätzlichen Kosten während des Versorgungsmangels übernehmen, insbesondere für importierte Arzneimittel, auch wenn grundsätzlich keine Übernahmepflicht für zusätzliche Kosten besteht.
Die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung für Albuterol Sulfate reflektiert die anhaltenden Schwierigkeiten im Versorgungssystem und die Notwendigkeit flexibler Maßnahmen in Krisensituationen. Die Entscheidung des Bundesgesundheitsministeriums und die Einführung der Importware sind essentielle Schritte zur Sicherstellung der Versorgung von Patienten, die auf Salbutamol angewiesen sind. Während die Unterschiede in der Dosierung und Verpackung zwischen den deutschen und US-amerikanischen Präparaten beachtet werden müssen, stellt die Flexibilität der Regulierung sicher, dass Patienten weiterhin Zugang zu notwendigen Medikamenten haben. Die Empfehlungen zur Vermeidung von Übervorratungen und die Unterstützung durch Krankenkassen unterstreichen die Bemühungen, eine gerechte und effektive Verteilung der verfügbaren Ressourcen sicherzustellen.
Mpox: Drastische Ausbreitung in Zentralafrika und Impfstofflieferungen
In Zentralafrika breitet sich die Mpox-Epidemie weiterhin rasant aus. Nach Angaben der Gesundheitsbehörde CDC Africa wurden in der vergangenen Woche 5.466 neue Verdachtsfälle gemeldet, von denen 252 bestätigt wurden. Zudem wurden 26 Todesfälle im Zusammenhang mit Mpox verzeichnet, wie Jean Kaseya, Direktor von CDC Africa, auf einer Pressekonferenz in Kinshasa, der Hauptstadt der Demokratischen Republik Kongo, berichtete. Zum Vergleich: Mitte August wurden noch rund 1.400 Verdachtsfälle registriert.
Die Demokratische Republik Kongo bleibt das Epizentrum der Ausbreitung, mit 91 Prozent der bestätigten Fälle und fast allen Todesfällen. Seit Jahresbeginn wurden in Afrika insgesamt fast 25.000 Verdachtsfälle gezählt, von denen 5.549 bestätigt wurden. Die vergleichsweise niedrige Anzahl bestätigter Fälle ist hauptsächlich auf eingeschränkte Labor- und Diagnosekapazitäten zurückzuführen. Bislang wurden auf dem Kontinent 643 Todesfälle im Zusammenhang mit Mpox dokumentiert.
Besonders betroffen sind Kinder bis 15 Jahre, die in den am stärksten betroffenen Ländern, vor allem im Kongo und Burundi, einen hohen Anteil an Erkrankungen ausmachen. Im Kongo sind 58 Prozent der Erkrankten Kinder bis 15 Jahre, während in Burundi der Anteil bei 54,3 Prozent liegt.
Um der Krise entgegenzuwirken, sind am Donnerstag die ersten 100.000 Impfdosen in Kinshasa angekommen, und weitere Lieferungen sind für das Wochenende vorgesehen. Die Impfung richtet sich zunächst an Gesundheitsmitarbeiter, um deren Schutz zu gewährleisten, da sie an vorderster Front gegen die Epidemie kämpfen. Auch Prostituierte und Binnenflüchtlinge, die in beengten und unsicheren Lebensbedingungen leben, erhalten Vorrang bei der Impfung.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hatte Mitte August aufgrund der Mpox-Ausbrüche und der Entdeckung einer möglicherweise gefährlicheren Variante Ib die höchste Alarmstufe ausgerufen. Internationale Gesundheitsbehörden setzen alle verfügbaren Mittel ein, um die Ausbreitung der Krankheit einzudämmen und weitere Todesfälle zu verhindern.
Die rasant ansteigende Zahl der Mpox-Fälle in Zentralafrika ist alarmierend und verdeutlicht die Dringlichkeit, mit der internationale Gesundheitsorganisationen handeln müssen. Die dramatische Zunahme der Verdachts- und bestätigten Fälle erfordert sofortige Maßnahmen, um die Ausbreitung einzudämmen und das Leben der Betroffenen zu schützen. Die Ankunft der Impfstoffe in Kinshasa ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, doch die Herausforderung bleibt groß. Die gezielte Impfkampagne für Gesundheitsmitarbeiter, Prostituierte und Binnenflüchtlinge zeigt, dass ein strategischer Ansatz notwendig ist, um die am stärksten gefährdeten Gruppen zu schützen. Die WHO's höchste Alarmstufe unterstreicht die Schwere der Situation und betont die Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit, um diese gesundheitliche Krise zu bewältigen.
„One Health“: Ein integrierter Ansatz zur Pandemievorsorge
Das „One Health“-Konzept ist ein integrativer Ansatz zur Prävention von Pandemien, der die enge Verknüpfung zwischen der Gesundheit von Menschen, Tieren und Umwelt betont. Ziel ist es, durch eine ganzheitliche Betrachtung und Zusammenarbeit dieser Bereiche ein gesundes Gleichgewicht zu schaffen und damit die Entstehung und Ausbreitung von Zoonosen – Krankheiten, die von Tieren auf Menschen übertragbar sind – zu verhindern.
Der Ursprung dieses Ansatzes liegt in der Erkenntnis, dass die menschliche Gesundheit untrennbar mit der Gesundheit von Tieren und der Umwelt verbunden ist. Die COVID-19-Pandemie hat diese Erkenntnis verstärkt, da der Ursprung des Virus in einem Wildtiermarkt vermutet wird. Experten warnen, dass zukünftige Pandemien durch Umweltverschmutzung, Habitatzerstörung und unkontrollierte Tiermärkte begünstigt werden könnten. Daher ist es entscheidend, ein integratives Überwachungssystem zu etablieren, das alle drei Bereiche umfasst.
Im Kern verfolgt der One-Health-Ansatz die Verbesserung der Gesundheitsüberwachung und -vorsorge auf drei Ebenen: Mensch, Tier und Umwelt. Dazu gehören die Überwachung von Krankheitsausbrüchen bei Tieren, die Analyse der Umweltauswirkungen auf die Gesundheit und die Koordination dieser Daten zur Frühwarnung und Reaktion auf potenzielle Gesundheitskrisen. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Disziplinen wie Veterinärmedizin, Umweltwissenschaften und Humanmedizin.
Trotz der klaren Vorteile des One-Health-Ansatzes stehen wir vor erheblichen Herausforderungen bei der Umsetzung. In vielen Ländern fehlen die nötigen Ressourcen und Infrastrukturen, um eine umfassende Überwachung und Koordination zu gewährleisten. Auch die Finanzierung solcher Programme ist oft unzureichend. Die erforderliche interdisziplinäre Zusammenarbeit wird häufig durch bürokratische Hürden und unterschiedliche Interessen behindert.
Ein wesentlicher Aspekt für den Erfolg des One-Health-Ansatzes ist die Unterstützung durch politische Entscheidungsträger. Die Integration dieses Ansatzes in nationale und internationale Gesundheitspolitiken ist entscheidend, um nachhaltige Erfolge zu erzielen. Internationale Organisationen wie die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die World Organisation for Animal Health (OIE) spielen dabei eine Schlüsselrolle.
Zusammenfassend zeigt sich, dass der One-Health-Ansatz vielversprechende Möglichkeiten zur Pandemievorsorge bietet. Die vollständige Umsetzung erfordert jedoch erhebliche Anstrengungen, Ressourcen und eine verstärkte Zusammenarbeit auf allen Ebenen. Nur durch eine koordinierte und umfassende Strategie kann die Gesundheit von Menschen, Tieren und Umwelt langfristig gesichert und das Risiko zukünftiger Pandemien minimiert werden.
Der One-Health-Ansatz ist ein wegweisender Fortschritt in der Gesundheitsvorsorge, der die traditionellen Grenzen zwischen Mensch, Tier und Umwelt überwindet. Indem er die Verbindung dieser drei Bereiche in den Mittelpunkt stellt, bietet er eine solide Grundlage für eine effektive Prävention von Pandemien. Dennoch stehen wir vor der Herausforderung, diesen Ansatz in die Praxis umzusetzen. Es bedarf einer intensiven Zusammenarbeit zwischen Disziplinen, der Bereitstellung ausreichender Ressourcen und der Unterstützung durch politische Entscheidungsträger. Wenn wir diese Herausforderungen meistern, kann der One-Health-Ansatz entscheidend dazu beitragen, die Wahrscheinlichkeit künftiger Gesundheitskrisen zu reduzieren und eine nachhaltige, integrative Gesundheitsstrategie zu etablieren.
Öko-Test: Keine Gefahren durch Tampons aus Deutschland
Kürzlich sorgte eine Studie aus den USA für Aufsehen, die Schwermetalle wie Arsen, Blei und Cadmium in 16 verschiedenen Tampon-Sorten nachwies. Diese Ergebnisse haben in Deutschland Besorgnis ausgelöst, doch Öko-Test hat nun Entwarnung gegeben. Die deutsche Prüforganisation untersuchte 23 Tampon-Marken, die hierzulande erhältlich sind, um die in der US-Studie festgestellten Ergebnisse zu überprüfen und mögliche Gesundheitsrisiken zu bewerten.
Die US-Studie hatte festgestellt, dass alle untersuchten Tampons messbare Mengen an Schwermetallen enthielten, wobei die Konzentrationen je nach Marke, Material und Kaufregion variierten. Nicht-organische Tampons wiesen höhere Bleigehalte auf, während organische Produkte stärkere Konzentrationen von Arsen zeigten. Keine der getesteten Kategorien zeigte durchweg niedrige Metallkonzentrationen, und in mindestens einem Tampon wurden alle 16 getesteten Metalle, einschließlich Blei, nachgewiesen. Da Blei keine sichere Expositionsgrenze hat, war dies besonders alarmierend.
Im Gegensatz dazu ergaben die Untersuchungen von Öko-Test, dass alle getesteten Tampons, bis auf Quecksilber und Selen, die untersuchten Metalle enthielten, jedoch in niedrigeren Konzentrationen als in der US-Studie. Alle geprüften Produkte erfüllten die Kriterien des Umweltgütesiegels Blauer Engel. Eine Ausnahme stellte Antimon dar, das in den meisten konventionellen Tampons mit polyesterhaltigem Vlies gefunden wurde. Besonders hohe Werte wurden in den Tampons der Marke Satessa (Aldi) festgestellt. Falls das Antimon aus diesen Tampons extrahierbar wäre, könnten sie die Grenzwerte des Blauen Engels überschreiten.
Apothekenübliche Tampons wie „o.b. ProComfort Ultimativer Komfort, normal“ und „o.b. Organic Tampons, normal“ von Johnson & Johnson erhielten jeweils eine Bewertung mit geringem Risiko und die Note „sehr gut“. Öko-Test stellt klar, dass es keinen Grund gibt, auf Tampons zu verzichten. Die gemessenen Schwermetallgehalte sind weit unter den Werten, die über Trinkwasser, Lebensmittel oder Hausstaub aufgenommen werden könnten. Tampons aus Bio-Baumwolle zeigen in der Regel geringere Belastungen als konventionelle Produkte.
Lebensmittelchemikerin Bianca Puff betont, dass selbst im Fall einer vollständigen Freisetzung von Antimon Frauen während ihrer Periode mehr als 180 der am stärksten belasteten Tampons verwenden müssten, um die akzeptable tägliche Aufnahmegrenze (TDI) zu überschreiten. Die Untersuchung von Öko-Test gibt somit Entwarnung: Tampons aus dem deutschen Markt sind sicher in der Anwendung.
Die aktuellen Ergebnisse von Öko-Test sind eine beruhigende Nachricht für Verbraucherinnen, die sich Sorgen über mögliche Schadstoffbelastungen ihrer Tampons machen. Die ausführliche Untersuchung zeigt, dass die Schwermetallgehalte in Tampons auf dem deutschen Markt weit unter den kritischen Werten liegen, die Gesundheitsrisiken darstellen könnten. Während die US-Studie alarmierende Hinweise aufzeigte, bestätigen die deutschen Tests, dass die Produkte hierzulande den strengen Umweltstandards entsprechen und somit sicher sind.
Besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass die untersuchten Tampons den Anforderungen des Umweltgütesiegels Blauer Engel entsprechen und somit in puncto Umweltfreundlichkeit und Sicherheit überzeugen. Auch wenn einige Produkte wie die Tampons der Marke Satessa (Aldi) erhöhte Antimon-Werte aufwiesen, liegen diese Werte noch innerhalb der tolerierbaren Grenzen. Die Forschungsergebnisse unterstreichen die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung und regelmäßigen Überwachung von Produkten, um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten.
Insgesamt zeigt die Untersuchung von Öko-Test, dass Tampons auf dem deutschen Markt sicher verwendet werden können, ohne dass eine gesundheitliche Gefahr besteht. Dies gibt Verbraucherinnen die notwendige Sicherheit und hilft, unnötige Besorgnis zu vermeiden.
Von Engin Günder, Fachjournalist