ACE-Chefjurist Volker Lempp sagte am Donnerstag in Stuttgart: "Nach geltendem Recht bezweckt die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) in erster Linie den Schutz der Verkehrssicherheit." Wer allgemeine Kriminalität erfolgreich bekämpfen wolle, solle sich aber besser davor hüten, reflexartig nach solchen Mitteln zu greifen, denen der Geruch des Populismus anhänge.
Weiter sagte Lempp: "Auch bei Straftaten der allgemeinen Kriminalität, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen werden -sogenannte Zusammenhangstaten- kann der Strafrichter die Fahrerlaubnis nur dann entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist, weil er bereit ist, seine kriminellen Interessen über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und Rucksichtnahme zu stellen."
Nach Ansicht von Lempp ist ein Führerscheinentzug nur schwer kontrollierbar, er beeinträchtige vor allem aber auch die Gleichbehandlung vor dem Gesetz. "Wer als Straftäter keinen Führerschein besitzt, dem droht auch kein Führerscheinentzug als Strafe."
Lempp schlug vor, der Gesetzgeber solle prüfen, ob dem Strafrichter bei schwerwiegenden Straftaten der allgemeinen Kriminalität, die unter Missbrauch der Fahrerlaubnis begangen werden, die Entziehung der Fahrerlaubnis ermöglicht werden kann. "Diesen Fall sehen wir dann, wenn beispielsweise gewaltbereite Neonazis mit dem Auto unterwegs sind", sagte Lempp.