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Tätigkeiten in der Schweiz: Vorläufig keine Kautionspflicht für deutsches Handwerk

Handwerkskammer Karlsruhe
Handwerkskammer Karlsruhe

(pressebox) (Karlsruhe, 04.11.2009) Das Kantonsgericht im Schweizerischen Liestal hat eine Regel der Kantonsregierung Baselland gekippt. Diese hatte auch für das Handwerk Bedeutung: Danach musste jeder Handwerksbetrieb - egal ob Deutscher oder Schweizer - bei Tätigkeiten im Kanton hinterlegen. Bei Missachtung oder Verstößen gegen tarifliche oder gesetzliche Regelungen (Mindestlöhne oder Arbeitszeiten) war die Baselland bis zu 12.500 Euro, gestaffelt nach Auftragsvolumen, Kaution dann fällig.

Das Kantonsgericht erklärte nun, nach juristischen Interventionen zahlreicher Verbände, dass der Staat andere Möglichkeiten habe, um die Einhaltung der Mindestlöhne und Arbeitszeiten einzufordern. Eine Kautionspflicht sei nicht verhältnismäßig, so das Gericht, die Hinterlegung damit hinfällig.

Die Expertin für grenzüberschreitende Fragen bei der Handwerkskammer Karlsruhe, Martine Schneider, begrüßt das Urteil des Kantongerichtes. Es erlaube einen grenzüberschreitenden Wettbewerb und einfacheres Tätigwerden auch für Betriebe aus dem Kammerbezirk Karlsruhe in der Schweiz.

Ein Unsicherheitsfaktor bestehe noch, so Schneider: Die Kantonsregierung von Baselland hat beschlossen, die Entscheidung des Gerichtes anzufechten und will in die nächste Instanz gehen.

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