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Neue Anforderungen an geschäftliche E-Mails weitgehend unbekannt

Vorsicht vor windigen Abmahnern

(pressebox) (Frankfurt, 02.02.2007) Seit 1. Januar 2007 sind auch E-Mails im Geschäftsverkehr zwingend an die gesetzlichen Anforderungen an einen Geschäftsbrief gebunden. Dies bedeutet, dass jede E-Mail, die einen Geschäftsbrief ersetzt, abhängig von der jeweiligen Gesellschaftsform auch Angaben zum Registereintrag etc. enthalten muss.

Gesetzliche Grundlage ist das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006" (EHUG), welches zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Da dieses noch weitgehend unbekannt ist, verschicken derzeit viele Unternehmen geschäftliche E-Mails, die den gesetzlichen Anforderungen nicht umfänglich entsprechen. Sie begehen so eine Ordnungswidrigkeit, die vom zuständigen Registergericht mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegt werden kann. Betroffene Unternehmer sollten daher umgehend Ihre E-Mails den gesetzlichen Anforderungen anpassen, z.B. durch eine ergänzende Fußzeile.

Vorsicht vor windigen Abmahnern

Inwiefern die Registergerichte ein Interesse an der sofortigen Ahndung zum Beispiel bei fehlenden Angaben zum Registereintrag haben, sei dahingestellt. Den schnellen Euro wittern aber seit kurzem verschiedene selbsternannte Gesetzeshüter, die vermeintliche Mitbewerber kostenpflichtig auf Versäumnisse bei der E-Mail-Kennzeichnung "hinweisen". Sie sind hierbei durchaus findig, um erst einmal an entsprechendes Beweismaterial zu kommen. Mit fingierten Anfragen und Angeboten provozieren sie eine E-Mail-Korrespondenz. Fehlen vorgeschriebene Angaben in der Antwort des Angeschriebenen, erhält dieser postwendend eine Aufforderung zur Unterlassungserklärung nebst Gebühren. Viele Experten befürchten bereits eine neue Abmahnwelle, wie im Jahre 2002 als das Teledienstegesetz sowie das Gesetz zum elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) jedes Unternehmen per Stichtag zu einem korrekten Webseitenimpressum verpflichtete.

Rechtmäßigkeit der Abmahnung zuerst prüfen anstatt zu zahlen

Lästig für den Betroffenen ist diese zweifelhafte Geschäftspraxis in jedem Fall. Bedeutet sie doch Ärger und Aufwand. Rechtsexperten raten jedoch dazu, nicht sofort auf die Forderungen einzugehen, sondern diese zuerst zu prüfen. Es bestünden nämlich erhebliche Zweifel daran, ob Fehler bei den Angaben auf Geschäftsbriefen überhaupt abmahnfähig sind. Diese Frage sei bislang noch nicht gerichtlich geklärt worden. Auch sei zu klären, inwiefern zum Beispiel eine fehlende Angabe zum Registergericht überhaupt eine Benachteiligung des Wettbewerbs und damit einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß begründe, sofern Firmierung und Firmenstandort vollständig aufgeführt sind und das Unternehmen damit eindeutig identifizierbar ist.

Werden Abmahnungen massenhaft und offensichtlich zum Zwecke der persönlichen Bereicherung durch Kostennoten erhoben, so ist die Abmahnung missbräuchlich und kann mit rechtlichen Mitteln geahndet werden. "Wir empfehlen daher Abmahnten in dieser Angelegenheit, Kontakt mit der Rechtsabteilung ihrer IHK aufzunehmen und mit dieser gemeinsam auch über eine Verfolgung durch den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) nachzudenken", so Holger Rückert vom Unternehmen formativ.net aus Frankfurt, das mit seinem Produkt "Gründerhomepage" ([Link inaktiv]) eine Vielzahl kleinerer Unternehmen im Internet betreut. "Auf jeden Fall sollten alle Unternehmer ihre E-Mails umgehend den gesetzlichen Anforderungen anpassen und auch Geschäftspartner und Kunden auf die neuen Verpflichtungen hinweisen. Kostenfrei, versteht sich. Denn dies ist unter recht schaffenden Kaufleuten wohl der einzig anständige Weg."


Weitere Informationen und Angaben zu betroffenen Unternehmensformen:
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Signaturvorlagen im Internet:
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Holger Rückert
069 / 244 50 436
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formativ.net
Düsseldorfer Straße 4
60329 Frankfurt am Main
Fon: + 49 (0)69 / 244 50 434
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