Professioneller Messstellenbetrieb für Stromzähler
(PresseBox) (Hannover, )Von einigen Verteilnetzbetreibern (VNB) wird seit jeher angezweifelt, dass Betreiber von BHKW- und PV-Anlagen selbst zur Messung des vor Ort erzeugten Stroms – und der damit verbundenen Direktlieferung an Letztverbraucher in derselben Kundenanlage – berechtigt sind. Doch die Rechtslage war bis dato eindeutig: Wer etwas verkauft, ist schon nach § 448 BGB für das Messen und Wiegen zuständig, also auch für Strom. So sahen es bislang auch die einschlägigen Gesetze (KWKG, EEG) für einfach zu messende Anlagen vor, untermauert durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur (BNetzA), der Clearingstelle EEG und des Bundesgerichtshofes.
Auf den Kopf gestellt wurde dieses durchaus bewährte Verfahren durch das Inkrafttreten des KWKG 2016, vor allem aber durch das gänzlich neue MsbG. Demzufolge wurde die Grundzuständigkeit für das Messwesen, die bislang am Netzverknüpfungspunkt (das Bezugszählwerk für Zusatz- und Reservestrom) endete, auch in die Erzeugungs- bzw. Kundenanlage hinein auf den Messdienst des VNB verlagert. Gleichwohl wurde zugunsten der dezentralen Stromerzeuger wie auch der Stromnutzer ein Wahlrecht für einen freien Messstellenbetreiber (MSB) im Gesetz verankert. Betroffen von dieser Änderung sind nicht nur Neu- sondern auch alle Bestandsanlagen.
Louis-F. Stahl, Vorsitzender der BHKW-Betreibervereinigung BHKW-Forum e.V., beschreibt die Situation wie folgt: „Die Messung von Strom aus dezentralen Erzeugungsanlagen und in Kundenanlagen ist seit Jahren ein Streitpunkt zwischen den Betreibern kleiner Erzeugungsanlagen und den Netzbetreibern – zumindest, wenn Anlagenbetreiber nicht den örtlichen Netzbetreiber mit der Messung zu dessen Wunschpreis und unter Einhaltung dessen technischer Wunschvorstellungen beauftragen.“ Mitglied im VfW-Beirat für Technik-Innovation-Management, Dipl.-Betriebsw. Stephan Peters ergänzt: „Mit den weggefallenen Regelungen zur betreibereigenen Messung hat der Gesetzgeber in zehntausenden Fällen neue Rechtsunsicherheiten geschaffen, auf die nicht einmal die nun grundzuständigen Netzbetreiber hinreichende Antworten haben.“
Weitere Informationen und konkrete Handlungsempfehlungen zum MsbG sind in einem Artikel von Herrn Peters und Herrn Stahl unter www.contracting-news.de zu entnehmen.