Eine nachvollziehbare Ermächtigungsgrundlage sei nicht vorhanden und der Begriff der Tropffreiheit sei zu unbestimmt beschied das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Insgesamt hatte das Gericht die Prüfmethodik der anordnenden Behörde als zu diffus und den Tenor der Anordnung als in sich widersprüchlich und somit nicht vollstreckbar bezeichnet.
Vorausgegangen waren Anordnungen des Regierungspräsidiums Tübingen wonach Metallspäne als gefährlich eingestuft worden waren, wenn sie mit Kühlschmierstoffen