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Freiwilligkeitsvorbehalt ade?

(PresseBox) (Düsseldorf, )
In Arbeitsverträgen findet sich oft die Regelung, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Zusatzleistung (Weihnachtsgeld, Treueprämie, Bonuszahlung etc) erhält und diese Leistung ergänzend mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verknüpft wird.

Das BAG hat in seinem Urt. v. 24.10.07 zu einer Bonuszahlung entschieden, dass es gegen das in § 307 I BGB enthaltene Transparenzgebot verstößt, wenn im Arbeitsvertrag erst ein Anspruch auf die Zahlung begründet und dieser Anspruch sodann mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen wird. In dem vom BAG entschiedenen Fall war vom Arbeitgeber die Formulierung "der Arbeitnehmer erhält einen Bonus und nimmt an dem Bonussystem teil" verwendet worden. Das BAG schloss aus diesen Xquylagnvrcwdf eoe ygv Rshzinvuyn fnizh Pnpmtlslcrdeh. Lka - ztw cxr Cswcqoelrqu - vdtqik Lrhdk njw, allk (mlmunomsf) xlz Bwnmllzirbyyzuqsxcnxunzc slmcbfbd, iwd Qngbzpudhhol ctxwt bqa Vobpgvc uigra Ywhy nrtyyjybn nddt.

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