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bvse: Kein Bußgeld für sichtbares A-Schild bei Leerfahrten

(PresseBox) (Bonn, )
Bei Mitgliedsunternehmen des bvse ist es vereinzelt zur Erteilung von Bußgeldbescheiden gekommen, weil auch Leerfahrten mit aufgeklapptem A-Schild durchgeführt wurden. "Das ist bei den Mitgliedsunternehmen zu Recht auf Unverständnis gestoßen", so bvse-Fachreferentin Birgit Guschall-Jaik.

Zur Klärung hat sich der bvse an die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gewandt. Beide Institutionen teilten übereinstimmend mit, dass ein aufgeklapptes A-Schild, ohne dass tatsächlich Abfälle geladen sind, keine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit im Sinne des §69 Abs. 2 Nr. 13 KrWG darstellt. Dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sei lediglich eine Verpflichtung für den Fall des Abfalltransportes zu entnehmen.

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