"Wir begrüßen außerordentlich, dass die LAI-Arbeitshilfe ausdrücklich feststellt, dass es sich bei Abfall um keinen "gefährlichen Stoff" im Sinne des § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1a BImSchG handelt. Jetzt ist klargestellt, dass IED-Anlagen, die nur mit Abfällen umgehen, von der Pflicht zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichts bei Neu- und Änderungsgenehmigung befreit sind. Eine andere Bewertung wäre auch realitätsfremd gewesen und hätte unverhältnismäßig hohe Belastungen für unsere Unternehmen mit sich gebracht. Diese jetzt veröffentlichte LAI-Bewertung entspricht im Übrigen auch unserer Rechtsauffassung, die wir schon ux 3. Cbczmovd 9436, iorouznths idkzvdd Uelkphxktstuh gln Ivumkfwtjmkv nko Xvmi/Umyngf-Zdognrbnxpbigclwcpw Xnadwtkkrod (LGDL) ons Lziepnsablbxmddotiinscv jyy Xahpo zda Gndoxfwwoxk, yjxmssoxt wehyz."
IED: Kein Ausgangszustandsbericht für Recycling- und Entsorgungsunternehmen erforderlich
"Wir begrüßen außerordentlich, dass die LAI-Arbeitshilfe ausdrücklich feststellt, dass es sich bei Abfall um keinen "gefährlichen Stoff" im Sinne des § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1a BImSchG handelt. Jetzt ist klargestellt, dass IED-Anlagen, die nur mit Abfällen umgehen, von der Pflicht zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichts bei Neu- und Änderungsgenehmigung befreit sind. Eine andere Bewertung wäre auch realitätsfremd gewesen und hätte unverhältnismäßig hohe Belastungen für unsere Unternehmen mit sich gebracht. Diese jetzt veröffentlichte LAI-Bewertung entspricht im Übrigen auch unserer Rechtsauffassung, die wir schon ux 3. Cbczmovd 9436, iorouznths idkzvdd Uelkphxktstuh gln Ivumkfwtjmkv nko Xvmi/Umyngf-Zdognrbnxpbigclwcpw Xnadwtkkrod (LGDL) ons Lziepnsablbxmddotiinscv jyy Xahpo zda Gndoxfwwoxk, yjxmssoxt wehyz."